Vorwort
Der Kunde der privaten Krankenversicherung
war der Warterei überdrüssig: Jetzt wollte er genau wissen, wann sein
Geld endlich auch auf seinem Bankkonto sein würde. Zwei Wochen
Bearbeitungszeit sollten schließlich genug sein.
Aber nicht zwei, sondern bereits drei Wochen
zuvor hatte er das Antragsformular richtig ausgefüllt, alle von ihm
selbst ja schon bezahlten Arztrechnungen beigelegt, das Ganze sogar per
Einschreiben an die Hauptverwaltung der Victoria-Versicherung gesandt.
Denn laut Versicherungsvertrag müsste die nun umgehend alle
Auslagen ihres Kunden erstatten.
Doch die Victoria rührte sich nicht.
Also rief der Berliner Versicherungskunde in
der Düsseldorfer Versicherungszentrale an, landete dort erst einmal
in der Telefon-Warteschleife, wurde schließlich - nach etlichen Gebühreneinheiten
- doch noch mit dem zuständigen Sachbearbeiter verbunden.
Gerade eben, so erklärte der überaus
freundliche Mann am anderen Ende der Leitung, habe er die Akte des
Kunden in der Hand gehabt, und inzwischen sei sie auch schon an einen
anderen Kollegen weitergereicht. Natürlich müsse sie dann noch ins
Rechnungswesen - aber wenn sie da auch bearbeitet sei, könne es nur
noch wenige Tage dauern, bis der Kunde sein Geld habe.
Ja, wir haben Arbeitsrückstände, gab der
Mann von der Versicherung unumwunden zu, aber man versuche gerade mit
voller Kraft, diese Rückstände aufzuholen.
Einigermaßen zufrieden mit dem Stand der
Dinge legte der Kunde den Telefonhörer wieder auf.
Der erst so ungeduldige und dann so leicht
beruhigte Kunde war der Autor dieses Buches, und der Verlauf des Gespräches
beweist eigentlich nur eines: Auch der vermeintlich kritische Kunde lässt
sich durch ein zwar freundliches, aber unverbindliches Gespräch leicht
davon abbringen, seine berechtigte Forderung mit der nötigen
Bestimmtheit zu vertreten.
Dass einer der zuständigen Sachbearbeiter
gerade am Tag des Anrufes in der Hand gehabt haben wollte, war möglicherweise
nichts als ein simpler Bluff. Und selbst, wenn es gestimmt haben sollte:
Warum ist die Akte dann drei Wochen unbearbeitet liegen geblieben.
Die Zusicherung, man wolle Arbeitsrückstände
aufholen, beinhaltete jedenfalls nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit,
die aber kaum jemals Wirklichkeit werden dürfte.
Was der Kunde eigentlich wollte, hatte er
mit diesem Gespräch nicht erreicht: Nämlich die verbindliche
Zusicherung, sein Geld zu einem konkreten Zeitpunkt, und zwar am besten
sofort, überwiesen zu bekommen.
Im
umgekehrten Fall wäre die Geschichte nicht so freundlich-unverbindlich
abgelaufen: Nach drei Wochen Beitragsrückstand hätte die Versicherung
dem säumigen Kunden schlicht und ergreifend eine Mahnung ins Haus
geschickt, Mahngebühren eingeschlossen, und dazu gleich mitgeteilt,
dass bis zur Begleichung der Rechnung leider auch kein
Versicherungsschutz mehr gegeben ist.
Das Wissen, auf welche Weise Versicherungen
Zahlungen entweder verzögern oder auch ganz verweigern, ist eine
wichtige Grundlage, die eigene berechtigte Forderung gegenüber der Versicherung
durchzusetzen.
Etliche tausend verärgerte
Versicherungskunden gingen in den letzten Jahren bei der Bewältigung
ihres Versicherungsärgers einen neuen Weg, den Schritt in die Öffentlichkeit.
Sie wandten sich an die Verbraucherschutz-Sendungen im Fernsehen, an
entsprechende Aktionen in Tageszeitungen und Illustrierten. Die
Berichte über die Argumente und Tricks, mit denen sich die
Versicherungen um ihre Zahlungen drücken, haben sicher in etlichen
Einzelfällen dazu geführt, dass ein Geschädigter doch noch zu seinem
Recht gekommen ist, und mitunter haben sie vielleicht bei der einen oder
anderen Versicherungsgesellschaft dazu geführt, dass sie Teile ihrer
Praxis überdenkt. Aber was sich auf diese Weise in den Archiven der TV-
und Zeitungsredaktionen ansammelte, ist und bleibt ein Überblick über
die Winkelzüge, mit denen im täglichen Kleinkrieg zwischen
Versicherungsgesellschaften und Geschädigten um das Geld der Prämienzahler
gekämpft wird. Auf eines dieser Redaktionsarchive stützt sich übrigens
auch dieses Buch.
Man kann den Versicherungen aber keinen
moralischen Vorwurf daraus machen, dass sie im Einzelfall versuchen, möglichst
wenig Geld möglichst spät zu zahlen: Ein anderes Verhalten wäre
betriebswirtschaftlich schließlich eine Dummheit. Und von einer
Versicherungsgesellschaft, die wegen Dummheit in Konkurs geht, hätte
auch niemand einen Vorteil.
Aber genau so ist es das Interesse des
Versicherungskunden, einen möglichst hohen Betrag möglichst schnell zu
erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, muss er jedoch seine Rechte und
auch Pflichten kennen, angefangen von seinem Recht auf vorzeitige
Vertragskündigung bei mangelhafter Schadensregulierung bis zu seiner
Pflicht, einen Schaden unverzüglich zu melden und seine Forderung auch
genau zu beziffern.
Die Fälle, die zum Stoff von
Verbrauchersendungen und Zeitungsbeiträgen werden, zeigen aber immer
wieder, dass sich viele Versicherungsnehmer über ihre Rechte und
Pflichten eben nicht im klaren sind, es sich zum großen Teil selbst
zuzuschreiben haben, wenn sie monatelang vergeblich auf den erhofften
Schadensersatz warten.
Wenigstens einige der häufigsten Wissenslücken
zu schließen ist auch Ziel dieses Buches.
Doch selbst die Kenntnis von den möglichen
Verzögerungsspielen der Gegenseite und das Wissen um die eigenen Rechte
und Pflichten reichen nicht aus, sich gegenüber dem Apparat der
Versicherungen erfolgreich zu behaupten: Vor allem muss man es auch
wirklich wollen!
Und da stellt sich dann die Frage: Lohnt
sich das denn überhaupt? Die Versicherung hat gerade vielleicht die
Erstattung von hundert Mark abgelehnt - und nun soll man sich deswegen
in einen langwierigen Schriftwechsel stürzen, vielleicht einen Anwalt
aufsuchen?
Die Antwort lautet meist: Nein.
Die Bequemlichkeit der Kunden, der verständliche
Wunsch, Streit und Ärger zu vermeiden - das ist der stärkste Verbündete
einer zahlungsunwilligen Versicherung. Von hundert Kunden, deren
Schadensersatzforderung abgewiesen wurde, wird eben nur ein Bruchteil
auf seiner Forderung beharren. Und selbst, wenn dieser zahlenmäßig
unbedeutende Anteil von Widerspruchsgeistern vor Gericht schließlich
Recht bekommt, hat sich die Masse der Ablehnungen aus Sicht der
Versicherungen noch immer gelohnt.
Doch manche, die vor Gericht ihr Recht
suchten, mussten feststellen: Die Buchstaben des Haftungsrechts standen
in ihrem Fall auf Seiten der Versicherung.
Darum
kann selbst bei einem unbedeutenden Streit mit der Versicherung der
Schritt in die Öffentlichkeit eine sinnvolle Alternative sein.
Versicherungsverträge werden von den Kunden nämlich nicht
abgeschlossen, nachdem die den Wortlaut aller Haftungsbedingungen und
einschlägigen Gesetze eingehend studiert haben, sondern weil sie auf
einen vermeintlichen Grundsatz des Haftungsprinzips vertrauen:
“Das
Opfer eines Schadensfalles wird so schnell und so umfassend entschädigt,
als hätte das Ereignis, das zum Schaden führte, nicht
stattgefunden.”
Die Praxis sieht allerdings aus.
Doch
eine Versicherungsgesellschaft, die ständig im Zusammenhang mit dem
Bruch dieses Prinzips genannt wird, mag ihre Gewinne nur kurzfristig
steigern. Denn wenn sich ihr Verhalten in der Öffentlichkeit
herumspricht, entzieht sie sich selbst und ihrer Branche die Existenzgrundlage.
Und das kann auch nicht im Sinn der Versicherungen sein.
Provisionshaie
Nichts ist uns wertvoller: Weit über 2000
Mark gibt der statistische Durchschnittsbürger - Säuglinge und Greise
eingerechnet - jährlich für seinen privaten Versicherungsschutz aus.
Hochgerechnet bedeutet dieser jüngst vom Verband der
Versicherungswirtschaft ermittelte Betrag: Über 150.000 Mark zahlt
jeder Bundesbürger im Laufe seines Lebens für das “Produkt
Sicherheit”.
Solche Investitionen wollen durchdacht sein.
Deshalb müsste eigentlich jeder einzelne
Versicherungsvertrag folgendermaßen zustande kommen: Der vorausplanende
Kunde stellt sich zunächst die Grundsatzfrage: “Gegen welche Risiken
des Lebens muss ich mich wirklich ausreichend absichern?” Nun erwägt
der künftige Prämienzahler alle drohenden Schäden und ihre möglichen
Folgen, entscheidet dann, welche Versicherungsformen für ihn notwendig
sind.
Dabei kommt unser Musterkunde beispielsweise
zu dem durchaus vernünftigen Ergebnis, auf Haftpflicht- und
Hausratversicherung nicht mehr verzichten zu wollen. Einen
Versicherungsvertrag schließt er aber noch nicht ab. Erst vergleicht er
gründlich die Angebote aller infrage kommenden Gesellschaften, trifft
erst danach seine Wahl nach dem Prinzip:
Möglichst
geringe Kosten - möglichst hoher Nutzen.
Und genau so ist es in der Regel nicht.
Beim Kauf von Waschmaschinen oder
Videorecordern ist dem Verbraucher die Frage nach dem Verhältnis von
Kosten und Nutzen längst in Fleisch und Blut übergegangen. Doch
ausgerechnet beim Versicherungsschutz, für den im Laufe eines Lebens
eben ein Vielfaches von dem ausgegeben wird, was die teuerste
Waschmaschine je gekostet hätte, stellt nur eine kleine Minderheit der
Verbraucher die Frage nach Kosten und Nutzen.
Im Unterschied zu Waschmaschine und
Videorecorder kann der Kunde nämlich das von der
Versicherungsgesellschaft verkaufte Produkt weder sehen noch anfassen
oder hören. Im Grunde will er nicht einmal einen Nutzen davon haben:
Denn als vernünftiger Mensch hofft er darauf, dass der Schaden, gegen
den er sich absichern möchte, nie eintritt.
Was der Kunde mit seiner
Vertragsunterschrift erwirbt, ist zunächst nur die Verpflichtung, der
Versicherungsgesellschaft regelmäßig einen festgesetzten Betrag, die
Prämie, zu zahlen - und das Gefühl von Sicherheit, den Glauben an
finanziellen Beistand im Schadensfall.
Ein Produkt, das der einen Seite ein Gefühl
vermittelt, der anderen Seite aber sofort Geld bringen soll, wird am
ehesten über psychologisch geschulte Verkäufer an den Mann oder die
Frau gebracht. Und für diesen Verkäufer ist Menschenkenntnis wichtiger
als Produkt-Kenntnis. Bezahlt wird er in der Regel nämlich nur nach dem
Umsatz, den er seiner Gesellschaft verschafft.
Viele Verträge mit hohen Monatsprämien
bringen dem Verkäufer hohe Provisionen - egal, ob der Kunde die
einzelne Versicherung benötigt oder nicht.
Deshalb kommt der Versicherungsvertreter
auch gern zu seinem zukünftigen Kunden ins Haus. Zwar hat er für
diesen Besuch meist einen festen Termin vereinbart, doch die dann
folgenden Verkaufsgespräche laufen nach dem Strickmuster, mit dem auch
Staubsaugervertreter und Zeitschriftendrücker bei ihren Überraschungsbesuchen
auf Kundenfang gehen.
Der Unterschied: Versicherungsvertreter
haben die bessere psychologische Schulung. Und einem psychologisch
geschulten Gesprächspartner lässt sich nur schwer widerstehen.
Charlotte St. hatte von Anfang an keine
Chance, dem Besucher, der eigentlich mit ihrem Sohn verabredet war und
nun scheinbar nichts weiter wollte, als die Wartezeit durch ein
freundlich-unverbindliches Gespräch überbrücken, zu widersprechen.
“Ich hatte doch schon alle Versicherungen.
Aber der Vertreter meinte, das wäre nicht ausreichend. Und wenn ich
merken würde, dass ich seine Versicherungen nicht brauche, könnte ich
jedes Jahr kündigen”, erinnert sich die Frau aus Petershagen bei
Berlin später an dieses sehr einseitig geführte Gespräch.
Gerade eine halbe Stunde benötigte der Mann
von der Thuringia, Charlotte St. zur Unterschrift unter den
Unfallversicherungs-Vertrag zu beschwatzen. Dann ging er auch wieder -
ohne mit dem Sohn gesprochen zu haben, wie er es doch angeblich
vorgehabt hatte.
Dafür sollte jetzt die 65jährige Frau von
ihrer 700-Mark-Rente zehn Jahre lang Monat für Monat 40 Mark abzweigen
- für einen Versicherungsschutz, mit dem sie in ihrer Lebenslage als
Rentnerin nun wirklich nichts mehr anfangen konnte.
Von dem jährlichen Kündigungsrecht, das
der Vertreter großzügig eingeräumt hatte, wollte die Thuringia später
natürlich nichts mehr wissen.
Hein, 64 Jahre alt, und seine Frau Edeltraud
W., sie 58, hatten sogar von sich aus um einen Termin mit ihrem
Versicherungsberater von der Allianz-Tochter Deutsche
Versicherungs-Aktengesellschaft DVAG gebeten. Jahrzehntelang hatte das
in Papierkrieg-Fragen eher unerfahrene Paar in seine Lebensversicherung
eingezahlt, nun, bei der bevorstehenden Auszahlung, wollten Hein und
Edeltraud W. sicher gehen, alle Formalitäten richtig zu erledigen. Dazu
war der Mann von der DVAG auch gern bereit.
“Und dann machte er uns auf alle möglichen
Gefahren aufmerksam. Als älterer Mensch ist man ja auch nicht mehr so
sicher auf den Beinen. Da kann doch leicht etwas passieren”, berichtet
Hein W. über die Argumente des Beraters.
Die Sorge des Rentnerpaares um die
reibungslose Auszahlung seiner Lebensversicherung wurde für den
Versicherungsmann zum Anlass eines Verkaufsgespräches, das für
Edeltraud und Hein W. mit dem Abschluss einer Unfallversicherung endete.
Ebenfalls zehn Jahre lang sollte das Paar
monatlich 45,50 Mark dafür zahlen, dass die DVAG im Falle eines
Unfalles für Krankenhauskosten und Verdienstausfall aufgekommen wäre.
Drei Wochen vergingen, ehe Hein W. und seine
Frau sich die Frage stellten, was sie mit einer solchen Versicherung
eigentlich wollten: Denn beide sind in der gesetzlichen
Krankenversicherung, bekommen also in jedem Fall die erforderliche
Behandlung im Krankenhaus, müssen als Rentner auch keinen
Verdienstausfall befürchten.
Doch
nach diesen drei Wochen wollte die DVAG die Vertragskündigung nicht
mehr akzeptieren, beharrte, wie die Thuringia bei Charlotte St., auf dem
Zehn-Jahres-Vertrag.
Ehrgeizige Verkäufer verlassen sich aber
nicht allein auf die Psychologie: Dass die eigentlichen
Verkaufsabsichten verschwiegen werden, gehört in den Kreisen der
Provisionshaie zum Geschäftsalltag. Versprochen wird dem künftigen
Versicherungskunden, dem Opfer, mitunter etwas ganz anderes als ein
"notwendiger Versicherungsschutz”: Nämlich das, was er am nötigsten
braucht, also Geld.
Karl H., 59 Jahre, benötigte einen
4000-Mark-Kredit. Und den versprach mit einem kleinen einspaltigen
Zeitungsinserat eine Firma namens BBV, “Bundesweite
Bargeld-Vermittlung”.
In dem Antwortschreiben der BBV auf Karl
H.’s Kreditantrag hieß es wörtlich:
“Sie wollen doch, dass Ihre
Verbindlichkeiten bei einem Unfall abgesichert sind? Der beiliegende
Versicherungsschutz sollte Pflicht sein, wir dürfen ihn nur
empfehlen.”
Der Vorruheständler aus Berlin-Lichtenberg
verstand den Wink mit dem Zaunpfahl und unterschrieb den Antrag auf eine
Unfallversicherung.
Vermittler dieser Unfallversicherung war nun
allerdings nicht die BBV, an die sich Karl H. wegen des gewünschten
Kredits gewandt hatte, sondern eine ihm bisher völlig unbekannte
Agentur mit dem wohlklingenden Namen Südwest-Assekuranz.
Und den Versicherungsschutz gewähren wollte
die Winterthur. Drei Jahre sollte Karl H. der nun 30 Mark im Monat
zahlen.Aber nur, weil jemand durch Vermittlung der Südwest-Assekuranz
an die Winterthur 30 Mark im Monat zahlt, bekommt er noch keine 4000
Mark von der BBV.
Als der beantragte Kredit verweigert wurde,
wollte Karl H. natürlich seinen Vertrag mit der Versicherung kündigen.
Den Kündigungsbrief schickte er an den Versicherungsmakler der Südwest-Assekuranz.
Der Makler beharrte jedoch darauf, dass der Vertrag rechtmäßig
zustande gekommen sei, er also ganz unabhängig von dem abgelehnten
Kredit gültig bliebe.
Nun gelten solche Koppelgeschäfte, also die
Verknüpfung eines Kreditvertrages mit dem Abschluss einer Versicherung,
sowohl in der Kredit-, wie auch in der Versicherungswirtschaft als
sittenwidrig und damit unzulässig. Doch trotz aller Eindeutigkeit hätte
Karl H. hier kaum Ross und Reiter eines Koppelgeschäftes nennen können:
Die
BBV hatte zwar einen Kredit versprochen, aber nie einen
Versicherungsvertrag vermittelt. Die Südwest-Assekuranz hatte zwar
einen Versicherungsvertrag vermittelt, aber nie im Gegenzug einen Kredit
zugesagt.
Und die Winterthur hat natürlich mit
alledem nichts zu tun. Sie gewährleistet nur den Versicherungsschutz,
den Karl H. doch selbst beantragt hatte. Warum er diesen Schutz benötigte,
ging die Versicherung nicht einmal etwas an.
Allerdings sind Versicherungen auf
den Ruf von Seriosität angewiesen, und darum ließ die
Winterthur ihren Sprecher gegenüber der Öffentlichkeit in entrüstetem
Ton erklären:
„Wir distanzieren uns natürlich von
solchen Geschäftsmethoden, betrachten deshalb den Vertrag als hinfällig,
zahlen dem Kunden alle bereits überwiesenen Beiträge zurück.“
Im Einzelfall ist eine solche Distanzierung
auch leicht ausgesprochen. An der Sache ändert sie nichts. Und selbst,
wenn die Winterthur die Zusammenarbeit mit der Südwest-Assekuranz
beendet haben sollte: Der Name einer Versicherungsagentur oder einer
Kreditvermittlung ist rasch geändert.
Das Zusammenspiel von vermeintlichen
Kreditinstituten und Makleragenturen mit ständig wechselnden
Firmennamen und den Versicherungsgesellschaften - nicht nur der
Winterthur - sorgt weiter ungebrochen für hohe Umsätze.
Ebenso wie Karl H. war beispielsweise die
58jährige Frührentnerin Rita D. aus Berlin, Prenzlauer Berg, mit einer
Unfallversicherung zur Kundin der Winterthur geworden. Rita D. wollte
sich ursprünglich bei einer Hamburger “Finanzvermittlung Petra
Stock” einen Kredit für eine neue Couchgarnitur beschaffen. Weil sie
dafür aber nicht nur 4.000, sondern sogar 10.000 Mark haben wollte,
musste sie zur „Kreditabsicherung“ neben dem Winterthur-Vertrag auch
noch eine Unfallversicherung bei der Bayerischen Beamten-Versicherung
abschließen.
Die monatlichen Belastungen für die beiden
Versicherungen betrugen zusammen 70 Mark, den Kredit bekam sie natürlich
nicht – und die Versicherungen wollten sie auch nicht mehr aus den
Verträgen entlassen.
Gebäudereiniger Werner Z. aus Diepensee bei
Berlin, 43 Jahre alt, wiederum landete über einen Kreditantrag bei
einer Firma „Finanz Service“ schließlich bei der Baden-Badener
Versicherungs-AG. Und diese Liste der unfreiwilligen Versicherungskunden
ließe sich beliebig fortführen.
Ehrenworte
Schlechter
als das Bild vom provisionshungrigen Versicherungsvertreter kann das
Image eines Berufsstandes in der Öffentlichkeit kaum sein.
Trotzdem vertrauen die Versicherungskunden
dem Vertreter-Wort nur zu gern. Und auch, wenn es in allen Verträgen
ausdrücklich heißt, dass mündliche Nebenabsprachen ungültig sind,
leben die gutgläubigen Prämienzahler in der Illusion:
„Der
Vertrag regelt, was ich mit meinem Vertreter besprochen habe.“
Für
diesen Widerspruch gibt es nur eine Erklärung: Weil Versicherungsverträge
und Allgemeine Haftungsbedingungen in abgehobenem Bürokratendeutsch
verfasst sind, ist es allemal angenehmer, blind auf die Zusagen von
denen zu bauen, mit denen man doch selbst gesprochen hat, als sich in
das Studium des Kleingedruckten zu vertiefen.
Was es mit den Ehrenworten von Vertretern
auf sich hat, zeigt sich leider erst dann, wenn man von diesen
Sonderabsprachen Gebrauch machen will.
Bei Manfred R. bezog sich die
Sonderabsprache auf die Dauer seines Vertrages.
„Und was in einem Gespräch vereinbart
wurde, muss doch auch beachtet werden“, beharrte der Invalidenrentner
aus der Spreewaldstadt Lübben gegenüber der Garanta auf seinem
vermeintlichen Recht - um schließlich die Erfahrung zu machen:
Gewicht hat nur das geschriebene Wort, vor
allem das Kleingedruckte.
Entsprechend dem Wortlaut seiner
KfZ-Haftpflichtversicherung sollte Manfred schlussendlich 800 Mark
nachzahlen - nachdem er aus dem Vertrag längst ausgeschieden war.
Als sich Manfred R. im Sommer seinen neuen
Wagen gekauft hatte, war dieser Versicherungsärger noch nicht
vorherzusehen. Im Gegenteil: Dass der Autoverkäufer auch noch
gleichzeitig als Versicherungsmakler für die Garanta arbeitete,
erschien Manfred R. zunächst sogar äußerst hilfreich.
„Um
mit dem Wagen gleich nach Hause fahren zu können, brauchte ich doch
einen vorläufigen Versicherungsschutz. Also habe ich bei dem Autohändler
noch einen Kurzzeit-Vertrag bis zum Jahresende abgeschlossen. Der Händler
wusste schließlich, dass ich zum Jahreswechsel wieder zu meiner alten
Versicherung zurück wollte, berechnete danach auch den Tarif“,
erinnert sich Manfred R. an den Vertragsabschluss.
Der Rentner unterschrieb seinen
Vertragsantrag, ohne darauf zu achten, was dort tatsächlich stand: Der
autoverkaufende Garanta-Vertreter hatte nämlich nicht nur die Rubrik
„Vertrag gilt bis Jahresende“, sondern dazu auch noch das Kästchen
„Verlängerung vorgesehen“ angekreuzt.
Darauf bestand dann zum Jahreswechsel die
Versicherung. Und weil Manfred R. unbedingt zu seiner alten Versicherung
zurück wollte, forderte die Garanta nachträglich 800 Mark – die
Differenz zwischen dem Betrag, den Manfred R. bisher nach der
Vertreter-Berechnung bezahlt hatte und dem natürlich wesentlich
teureren Kurzzeit-Tarif.
Doch nicht nur vertragsunerfahrene
Versicherungskunden bauen leichtfertig auf das Wort eines Vertreters.
Als leitender Angestellter einer kommunalen
Wohnungsbaugesellschaft sammelt Manfred Sch. täglich Erfahrungen mit
schriftlich fixierten Verträgen. Seinen eigenen Vertrag über die
Hausrat-Versicherung bei der Nordstern schloss er nichtsdestotrotz in
diesem blinden Vertrauen auf das Vertreter-Wort ab.
„Meinen Versicherungsbetreuer kenne ich
immerhin schon seit Jahren. Als er noch für eine andere Versicherung
arbeitete, wickelte er auch immer alle meine Schadensmeldungen
problemlos ab“, begründet Manfred Sch. seine persönlich vielleicht
sogar begründete Vertrauensseligkeit.
Als dieser gut bekannte
Versicherungsbetreuer nun zur Nordstern wechselte, wechselte
Versicherungskunde Manfred Sch. gleich mit – wollte aber natürlich
nicht nur aus alter Freundschaft auf die bisherigen günstigen
Vertragsbedingungen verzichten.
„Die Nordstern übernimmt auch die
Hausratversicherung zu den alten Bedingungen“, versicherte damals der
Betreuer, und diese Zusicherung reichte Manfred Sch. völlig aus.
Nur: Seine alte Hausratversicherung hatte
auch die Garage mit eingeschlossen. „Einmal war in meine Garage ja
schon eingebrochen worden. Und die alte Versicherung hatte den Schaden
auch anstandslos bezahlt“, berichtet Manfred Sch.
Nach seinem Wechsel zur Nordstern gab es
allerdings wieder einen Einbruch, doch diesmal wollte seine neue
Versicherung mit den angeblich alten Bedingungen vom Schadensersatz aber
nichts zu tun haben.
Während sich Manfred Sch. bei seinem
Schadensersatz-Antrag auf das Vertreter-Wort berief, stützte sich die
Nordstern natürlich nur auf ihre allgemeinen Vertragsbestimmungen - und
da gehören Garagen und ihr Inhalt nicht zur Hausratversicherung.
Es muss aber nicht unbedingt die nackte
Geldgier sein, die Versicherungsvertreter dazu treibt, ihren Kunden
alles mögliche zu versprechen: Mitunter sind es auch schlichte
Unkenntnis, weil sie vom Produkt selbst keine Ahnung haben, oder
Dummheit. Unkenntnis über das Versicherungsprodukt ist vor allem dann
anzutreffen, wenn der Vertreter primär gar nicht für die Versicherung,
sondern für eine sogenannte All-Finanz-Gesellschaft arbeitet – auf
Provisionsbasis, versteht sich.
Astrid
S. aus dem Berliner Vorort Glienicke hatte sich bereits vor etlichen
Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann für eine Rechtsschutzversicherung
der AdvoCard entschieden. Die Ehe zerbrach, und der Noch-Ehemann behielt
den alten Vertrag allein.
Die Frage, die Astrid S. der ihr persönlich
gut bekannten Versicherungsvertreterin stellte, war klar und eindeutig:
„Wie bekomme ich Rechtsschutz für meine
bevorstehende Scheidung?“
Die Freundin von Astrid S., Mitarbeiterin
einer solchen All-Finanz-Gesellschaft, hatte eine sicherlich
wohlgemeinte Idee. Der Vorschlag: „Wir schließen einfach einen neuen
Vertrag mit der AdvoCard ab. Und um die übliche Wartefrist zu umgehen,
verweisen wir im Antrag auf den alten Vertrag, den Du noch mit Deinem
Mann abgeschlossen hast. Dann gibt es auch keine Wartefrist.“
Frohgemut marschierte Astrid S. also kurz
nach Vertragsabschluss zum Anwalt, um dort ihre bevorstehende Scheidung
zu besprechen. Die Honorarrechnung reichte sie natürlich bei der
AdvoCard ein - und musste entsetzt feststellen, das die Versicherung gar
nicht daran dachte, sich an den Scheidungskosten zu beteiligen.
Da kann man der Versicherung selbst
allerdings nicht einmal einen Vorwurf machen.
Natürlich können zwei Partner eines
Familien-Rechtschutz-Vertrages nicht auf Versicherungskosten
gegeneinander prozessieren. Und das Scheidungskosten von einer
Familien-Rechtsschutz-Versicherung nicht übernommen werden, sollte
eigentlich schon der Name sagen.
Doch solche simplen Grundregeln scheint man
in den Vertreterschulungen der All-Finanz-Gesellschaften nicht auf den
Stundenplan gesetzt zu haben.
Der
Kunde bleibt, das Geld ist unser
Mit einer schriftlichen Kündigung, sinnvoller Weise per Einschreiben, möglichst
mit Rückschein, kommt ein unzufriedener Kunde im Normalfall aus jedem
Vertrag. Selbstverständlich sind da noch die üblichen Kündigungsfristen
zu beachten – doch damit sollte die Angelegenheit eigentlich erledigt
sein.
Versicherungen verzichten aber nur ungern auf einen Beitragszahler –
und lassen sich allerlei einfallen, um trotz Kündigung weiter zu
kassieren.
Die einfachste Art, an einem Kunden festzuhalten, eine Vertragskündigung
zu ignorieren, ist die Behauptung:
„Wir haben gar keine Kündigung erhalten.“
So machte es beispielsweise die Mecklenburgische Versicherung mit ihrer
Kundin Ingrid S.
Die Vorruheständlerin wollte nach einem Umzug ihre Versicherung der
neuen Wohnung entsprechend anpassen, bat darum um den Besuch des Mannes
von der Mecklenburgischen. Was der sagte, überzeugte die Frau. Also
unterschrieb sie die Verträge über Hausrat- und
Haftpflichtversicherung.
Nachdem sich der Besucher verabschiedet hatte, wurde der Frau jedoch plötzlich
klar:
„Ich wollte eigentlich nur meine alten Verträge auf den neuesten
Stand bringen, aber doch keine neuen Verträge abschließen.“
Nun hätte sie jedoch für alles zahlen müssen: Die unveränderten
alten – und die neuen Verträge.
Das sei kein Problem, glaubte Ingrid S., schickte dem Berliner Büro der
Mecklenburgischen innerhalb der einwöchigen Widerrufsfrist per
Einschreiben die Kündigung ihrer neuen Verträge.
Doch dafür interessierte sich die Versicherungszentrale in Hannover
nicht, bombardierte die vermeintliche Kundin sechs Monate lang mit
Mahnungen, drohte schließlich sogar mit einem Gerichtsverfahren wegen
angeblicher Beitragsrückstände.
In dieser Phase der Auseinandersetzung lassen sich viele, vermutlich die
meisten Zahlungsunwilligen durchaus einschüchtern - Ingrid S. wandte
sich dagegen an die Zeitung.
Und nun wusch die Zentrale der Mecklenburgischen ihre Hände in
Unschuld. Die Antwort auf die Presse-Nachfrage:
„Das Berliner Büro hat die Kündigung nicht an uns weitergereicht.
Natürlich akzeptieren wir die Vertragskündigung.“
Auch Wolfgang S. gehört zu jenen neuen Bundesbürgern, die sich nach
der deutschen Einheit gleich eine ganze Reihe für ihn völlig überflüssiger
Versicherungen hat aufschwatzen lassen. Geradezu grotesk: Selbst für
seinen damals vierjährigen Sohn André schloss der Lagerarbeiter aus
Berlin-Hellersdorf eine
Lebensversicherung ab, für die das Kleinkind nun bis zum Rentenalter
monatlich hätte 20 Mark einzahlen müssen.
Nun blieb es aber dem Gesetzgeber nicht verborgen, dass die
Provisionshaie wie ein Schwarm über ihre unerfahrenen Opfer in den
neuen Ländern hergefallen waren, viele dieser Opfer sich durch
unsinnige Versicherungsverträge sogar an den Rand der Zahlungsunfähigkeit
gebracht hatten.
Um
diesen unhaltbaren Zustand zu bereinigen, wurde im Bundestag das Gesetz
über das Sonderkündigungsrecht verabschiedet: Nach diesem Gesetz
durfte im sogenannten Beitrittsgebiet ein Versicherungskunde unabhängig
von der Laufzeit auch dann schon zum nächsten Monat kündigen, wenn der
Vertrag selbst eine andere Laufzeit vorsah.
Auf genau dieses Sonderkündigungsrecht berief sich Wolfgang S., kündigte
mit Monatsfrist – und machte anschließend ganz eigene Erfahrungen mit
dem, was die Hamburg-Mannheimer unter Kundenbetreuung versteht.
„Eines Abends kam der Versicherungsvertreter mit irgendeinem
Mitarbeiter zu uns in die Wohnung, wollte uns weismachen, wir müssten
noch ein Jahr lang zahlen. Ansonsten würde uns die Versicherung
verklagen“, erinnert sich Wolfgang S. an den Besuch jenes Kollegen vom
immer freundlichen Herrn Kaiser aus der Fernsehwerbung.
Zwar warf Wolfgang S. den Versicherungsvertreter kurzerhand aus der
Wohnung, doch das schien dem zur Kündigung entschlossenen Kunden auch
nichts zu nützen.
Denn nun wollte die Zentrale der Hamburg-Mannheimer zwar zumindest eine
halbjährige Kündigungsfrist akzeptieren, mahnte aber gleichzeitig –
natürlich sofort mit Prozessandrohung – die angeblich bereits rückständigen
Monatsprämien an.
Erst durch das Einschalten der Zeitung gelang es Wilfried S. schließlich
doch noch, auch ohne Prozess seine Kündigung zum gewünschten Termin
durchzusetzen.
Nun zeigen aber auch Versicherungen mitunter Herz und akzeptieren eine Kündigung
oder wenigstens eine Vertragsaussetzung. Dazu neigen Versicherungen jedenfalls dann, wenn der
Versicherte schlicht und ergreifend nicht mehr zahlen kann.
Dabei wird der Kunde allerdings endgültig in die Rolle des Bittstellers
gedrängt. Nun muss er, ähnlich wie auf dem Sozialamt, seine gesamten
finanziellen Verhältnisse offenbaren. Wenigstens kann er sich dadurch
aber unter Umständen aus einem kostspieligen Vertrag befreien.
Doch so schnell vergisst eine Versicherung auch einen vorübergehend
zahlungsunfähigen Kunden nicht.
Jahrelang hatte Ilka L., 33 Jahre alt, ihr knappes Geld zusammengespart,
dann war auch sie endlich eine stolze Autobesitzerin.
„Das war gleich nach der Führerscheinprüfung, der erste Wagen meines
Lebens“, berichtet die Verkäuferin aus Berlin-Lichtenberg.
Zwar war dieses erste eigene Auto nur ein damals bereits elf Jahre alter
VW Jetta, aber Ilka L. wollte sich als frischgebackene Führerscheinbesitzerin
gegen alle Risiken absichern. Deshalb schloss sie neben der
Haftpflicht-Versicherung auch gleich noch eine
Verkehrsrechtsschutz-Versicherung bei der Deurag ab.
Vertragslaufzeit der Rechtsschutz: Fünf Jahre.
Zwei Jahre später war die alleinerziehende Mutter von zwei Kindern
arbeitslos, als Folge eines Bandscheibenschadens auch noch ohne
Hoffnung, jemals wieder in ihrem Beruf arbeiten zu können. Den Jetta
musste sie verkaufen, weil die laufenden Reparaturkosten für sie nicht
mehr finanzierbar waren.
Ilka L.: „Über 400
Mark Jahresbeitrag für die Rechtsschutz waren da in meiner
Haushaltskasse erst recht nicht mehr drin.“
Zumal: Was sollte Ilka L. ohne eigenes Fahrzeug mit einer
Verkehrsrechtsschutz?
Doch so einfach wollte die Deurag sie nicht aus dem Fünf-Jahres-Vertrag
entlassen.
Zunächst einmal verlangte die Deurag den Nachweis, dass Ilka L. tatsächlich
arbeitslos ist. Die Frau schickte also eine Kopie ihres
Arbeitsamtsbescheides an die Versicherung - und bekam dann ein
„Angebot“, mit dem sie im Prinzip auch nichts anfangen konnte:
Ein Jahr lang sollte sie von den Beiträgen „befreit“ sein – aber
nur unter der Voraussetzung, dass dieses eine Jahr ans Ende der regulären
Vertragslaufzeit wieder angehangen würde.
„Was nutzt mir das, wenn ich anschließend dafür ein Jahr länger
zahlen muss?“, fragte sich Ilka L. durchaus zu Recht.
Denn ein Auto kann sie sich in den nächsten Jahren garantiert auch dann
nicht mehr anschaffen, wenn sie vielleicht statt des Arbeitslosengeldes
eines Tages die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten sollte.
Manchmal lassen Versicherungen einen Kunden aber recht gerne ziehen, kündigen
sogar von sich aus einen langfristigen Vertrag. Bei besonders
„schadensträchtigen“ Kunden machen sie von dieser Kündigungsmöglichkeit
sogar bei der nächstbesten Gelegenheit, also dem nächsten
Schadensfall, Gebrauch.
Umgekehrt kann der Kunde, zumindest in der Theorie, ebenso verfahren:
Ein Versicherungskunde, der mit einer Schadensregulierung unzufrieden
ist, hat, wenigstens auf dem Papier, das Recht, vor Ende der Laufzeit
aus dem Vertrag auszusteigen.
Aber wann denn nun ein prämienzahlender Kunde das Recht zur
Unzufriedenheit hat – das bestimmt im Zweifelsfall allein die
Versicherung.
Die 33jährige Yvonne K. sah sich gezwungen, ihren früheren Arbeitgeber
zu verklagen.
„Im Frühjahr 1992 hatte ich wegen Betriebsauflösung meine Stelle
verloren. Damals machte ich mit der Firma einen Auflösungsvertrag,
wonach mir bis zum Ende des darauffolgenden Jahres aus dem verbliebenen
Firmenvermögen eine Abfindung gezahlt werden sollte“, erklärt die
Angestellte aus Berlin-Hohenschönhausen den Hintergrund eines von ihr
geplanten Rechtsstreites.
Drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist suchte sie nämlich einen
Anwalt auf, um die immer noch nicht überwiesene Abfindung auf dem
Rechtsweg einzufordern. Zwar kam es dann gar nicht mehr zu diesem
Verfahren, weil sich die Firma inzwischen bereits aufgelöst hatte, doch
auch die läppischen 105 Mark Anwalt-Beratungsgebühren, die Yvonne K.
deswegen zahlen musste, wollte die Arag-Versicherung nicht übernehmen.
Die Arag argumentierte nämlich: Anlass des geplanten Rechtsstreites war
der Aufhebungsvertrag vom März 1992. Damals allerdings war der
Rechtsschutz-Vertrag noch gar nicht abgeschlossen.
Der Standpunkt von Yvonne K. dagegen: „Den Anwalt habe ich doch nicht
aufgesucht, weil ich im März 1992 entlassen wurde, sondern weil mein früherer
Arbeitgeber Ende 1993 die Abfindung nicht zahlte, also unseren Vertrag
verletzte.“ Und Ende 1993 war Yvonne K. bereits
rechtsschutzversichert.
Mit den Winkelzügen, mit denen Rechtsschutzversicherungen einen
vermeintlichen Schadenszeitpunkt konstruieren, werden wir uns in dem
Kapitel „Wann ein Schaden eintritt“ beschäftigen. Hier interessiert
ein anderer Aspekt.
Für die unzufriedene Arag-Kundin war diese „Nicht-Regulierung eines
Schadensfalles“ eindeutig ein Grund zur Vertragskündigung.
„Mein Vertrauen in diese Versicherung war natürlich weg“, umreißt
sie ihr getrübtes Verhältnis zur Arag.
Die Arag beharrte allerdings darauf, dass ihr die Kundin auch weiterhin
vertrauen müsse. Die Antwort der Versicherung auf das Kündigungsschreiben:
„Sie dürften nur kündigen, wenn wir Ihre Anwaltsrechnung unbegründet
zurückgewiesen hätten. Da wir einen Grund nannten, gilt unser Vertrag
wie vereinbart bis zum Ende der Laufzeit.“
Da eine Versicherung ihre Nicht-Zahlung immer auf die eine oder andere
Weise begründen wird, ist das „Sonderkündigungsrecht im
Schadensfall“ eine einseitige Sache:
Schadensträchtige
Kunden fliegen raus, Beitragszahler bleiben.
Aber selbst, wenn eine Versicherung eine Kündigung akzeptiert hat - aus
dem Vertrag entlassen ist der Prämienzahler deshalb noch nicht in jedem
Fall. Und auch die Kündigung der Kontoeinzugsermächtigung schützt
sein Geld nicht vor dem Zugriff der Versicherung.
Elektromonteur Michael P. hatte zum Jahresanfang seinen Lada bei der
Garanta versichert, auch gleich die komplette Jahresprämie von 1500
Mark bezahlt.
Doch der Wagen hielt nicht, was sich der junge Mann aus
Berlin-Hellersdorf von ihm erhofft hatte: Bereits nach drei Monaten
verkaufte er seinen Lada wieder, meldete ihn polizeilich ab, kündigte
den Versicherungsvertrag und zog seine Kontoeinzugsermächtigung zurück.
Tatsächlich überwies ihm die Garanta danach auch erst einmal 1065 Mark
– also den Betrag für die Monate, die Michael P. zwar im Voraus
bezahlt hatte, für die er nun aber keinen Versicherungsschutz mehr
brauchte.
Doch Michael P. irrte, als er die Sache damit für erledigt hielt:
Einige Wochen später stufte die Garanta ihren Ex-Kunden ohne dessen
Wissen von 125 Prozent auf 175 Prozent Beitragssatz – und holte sich
ohne zu fragen 170 Mark von seinem Konto.
Das war der Garanta allerdings noch nicht genug. Auf Michael P.’s
schriftlichen Protest gegen diesen unberechtigten Griff aufs Konto
langte die Garanta noch einmal mit einer 290-Mark-Abbuchung zu.
Der zuständige
Abteilungsleiter später zur Erklärung:
„Die erste 125-Prozent-Einstufung erfolgte doch nur unter Vorbehalt.
Erst später bemerkten wir, dass der Führerschein unseres
Versicherungsnehmers noch keine drei Monate alt war. Darum erfolgte die
Heraufstufung auf den Beitragssatz von 175 Prozent. Und weil der Vertrag
so kurzfristig endete, berechneten wir dann noch den erhöhten
Kurzzeittarif.“
Doch selbst wenn man die nachträglichen Vertragsänderungen für rechtmäßig
erklärt – die Garanta hätte sich immer noch um 107 Mark zu ungunsten
ihres früheren Kunden verrechnet. Die zahlte sie aber auch erst nach
Intervention einer Zeitung zurück, ebenso wie sie sich erst durch öffentlichen
Druck zu einer Entschuldigung für den Griff aus Konto bequemte.
Der
Kunde fliegt
Nein, so gierig sind die
Versicherungen nicht, dass sie auf jedem Kunden beharren: Sogenannte
schadensträchtige Kunden fliegen raus, natürlich nur „zum Schutz der
Versichertengemeinschaft“ – und da will die Versicherung dann auch
nicht einmal mehr deren Geld.
Sicher gibt es zahlreiche Fälle,
bei denen das Verhalten der Versicherungsgesellschaften zumindest
nachvollziehbar ist. Rechtsschutzversicherungen beispielsweise wissen
ein Lied davon zu singen, wie die scheinbare Sicherheit einer Police
notorische Streithähne in wahre Prozess-Süchtige verwandeln kann. Das
eine Versicherung da im Wiederholungsfall durch Kündigung des Vertrages
dem ein Ende setzt – in Ordnung.
Doch
ganz und gar nicht in Ordnung kann sein, dass eine Versicherung erst in
voller Kenntnis aller Risiken den Versicherungsantrag annimmt, die Prämien
einstreicht, beim ersten Schadensfall auch noch zahlt, aber dann bei der
vorhersehbaren Wiederholung sich vom Versicherten verabschiedet, dem
damit auch gleich seine soziale Sicherheit entzieht.
Klaus-Peter
S. zählt zu den Menschen, denen jeden Tag erklärt wird, sie seien die
Stützen der Gesellschaft. Der 57jährige Dreher betreibt einen eigenen,
alteingesessenen Handwerksbetrieb in Berlin-Lichtenberg, beschäftigt
dort Mitarbeiter, zahlt Löhne und Rechnungen immer pünktlich. Reichtümer
kann er mit seinem Unternehmen nicht anhäufen. Aber die Firma läuft
– unter der Voraussetzung, dass der Chef mitarbeitet.
Nun
ist Klaus-Peter S. nicht mehr der Jüngste, musste er sich bereits
einmal einer Gallenblasenoperation unterziehen, blieb das auch in der
folgenden Zeit nicht ohne Komplikationen.
Krankenversichert
war der selbständige Handwerker – auf freiwilliger Basis – bei der
AOK. Doch als die 1997 die Beiträge vor allem für den Tarifbereich des
Krankentagegeldes erhöhte, suchte Klaus-Peter S. nach einer preisgünstigeren
Variante.
Der
Unternehmer suchte dabei nicht einmal groß nach einer anderen
Versicherung: Da er ohnehin alle Policen für das Geschäft wie auch die
privaten bei der Allianz abgeschlossen hatte, wollte er bei „seiner“
Gesellschaft bleiben.
Die
Allianz reichte den bis dahin gern gesehenen Kunden an ihr für
Krankenversicherungen zuständiges Tochterunternehmen, an die
„Vereinte Versicherungen“ weiter.
Die
Vereinte hatte auch keinerlei bedenken, den Neukunden anzunehmen: Weder
störte sein Alter noch die überstandene Gallenblasenoperation, die
Klaus-Peter S. in seinem Antrag ordnungsgemäß angab. Der verhängnisvolle
Fehler von Klaus-Peter S.: Er vergaß zu erwähnen, dass er wegen dieser
Geschichte noch regelmäßig Tabletten nahm – ein Versäumnis, wegen
dem die Versicherung später auch jede Kulanzlösung ablehnte
Das
Risiko, das die Vereinte einging, war trotzdem durchaus überschaubar.
Schließlich wurde gegen eine Monatsprämie von rund 125 Mark nur ein
Krankentagegeld in Höhe von 140 Mark abgesichert. Die unmittelbaren
Behandlungskosten hätte bei einer Erkrankung weiter die AOK zahlen müssen,
bei der Klaus-Peter S. nach wie vor als freiwillig Versicherter blieb,
jetzt nur ohne Anspruch auf Krankentagegeld.
Ein
Jahr nach Versicherungsabschluss zog sich der Handwerker eine
Bauchspeicheldrüsenentzündung zu – die Vereinte zahlte, wie es im
Vertrag vorgesehen war. Klaus-Peter S. konnte sich also, wie jeder
andere bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte auch,
auskurieren, weil für die laufenden Kosten zwar knapp, aber immerhin
gesorgt war.
Doch
auch im Jahr darauf warf es den Handwerker um, wieder die
Bauchspeicheldrüse, wieder mit aller Wahrscheinlichkeit eine Folge der
Operation. Auch diesmal zahlte die Versicherung, schickte aber, um
Wiederholungen zu vermeiden, dem Kleinunternehmer gleich noch eine
fristgemäße Vertragskündigung zum Jahresende ins Haus.
Das
wollte Klaus-Peter S. nicht widerspruchslos schlucken – und erhielt
nun auf sein Protestschreiben eine zusätzliche „Erklärung“, deren
weiterführende Feinheiten im stilistischen Detail stecken.
Die
Vereinte: „Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der
Versicherer ein ordentliches Kündigungsrecht. Dieses Recht kann zum
Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von
drei Monaten ausgeübt werden. Bei Personen, die aus einer gesetzlichen
Krankenversicherung oder einem öffentlichen Dienst mit Heilfürsorge
ausgeschieden sind, verzichtet unser Unternehmen auf dieses Kündigungsrecht.
Bei Ihrem Krankenversicherungsvertrag handelt es sich um eine
Alleinversicherung eines Krankentagegeldtarifes, so dass oben genannte
Regelung keine Anwendung findet. Wir beenden Ihren Vertrag fristgemäß.“
Das
heißt im Klartext: Zum besonderen Verhängnis von Klaus-Peter S. wurde
nach diesem Schreiben, dass der Handwerker nicht seinen kompletten
Krankenversicherungsschutz von der AOK auf die Vereinte übertrug. Dann
hätte man auf das Recht zur Kündigung verzichtet.
Allerdings:
Wer garantiert, dass die Versicherungen für immer auf ein Recht
verzichten, das sie ja grundsätzlich zunächst beanspruchen. Was ist,
wenn eine Gesellschaft auf den „Rechts-Verzicht“ verzichtet? Diese
Frage sollte sich jeder stellen, der aus „Kostenvorteilen“ von einer
gesetzlichen in eine private Krankenversicherung wechselt.
Denn
der Gesetzgeber hat entschieden: Wer als „freiwillig Versicherter“
aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, der kann später
auch nicht mehr zurück.
Für
Klaus-Peter S. bedeutete die Entscheidung der Vereinten also: Bei der nächsten
Erkrankung droht der Firmenkonkurs.
Vom Risiko des Lebens
Vom Nachbarhaus fällt ein Dachziegel auf Ihr Auto?
Jemand verbrennt mit einer Zigarette Ihren Anzug? Solche Fälle lassen
sich doch problemlos lösen, ohne dass Sie sich persönlich mit dem
Schadensverursacher in die Haare geraten müssen. Schließlich gibt es
doch die Haftpflichtversicherung.
Doch dieser Glaube erweist sich rasch als weit verbreiteter Irrtum. Denn
vor den „Risiken des Lebens“ gibt es keinen Schutz.
Dieses Risiko hätten der 65jährige Arnold M. und seine Frau beinahe
mit dem Leben bezahlt. Der Mann fuhr mit seinem Wagen durch eine
Nebenstraße am Stadtrand von Berlin, als von einem der Grundstücke plötzlich
ein Baum auf die Fahrbahn kippte, dabei das Auto von Arnold M. unter
sich begrub.
Der noch einmal mit dem Schrecken davon gekommene Rentner beschreibt die
unmittelbaren Unfallfolgen so:
„Die Feuerwehr hat meine Frau und mich aus dem Wagen heraussägen müssen.
Und meine Frau litt noch Monate später unter dem Schock.“
Unter dem finanziellen Schock litt Familie M. ebenfalls noch Monate später:
Denn die Deutsche Versicherungs AG, zum Unfallzeitpunkt eine
hundertprozentige Allianz-Tochter für die neuen Bundesländer, die
Haftpflichtversicherung des Grundstücks- und damit auch des Baum-Eigentümers,
wollte den kaputten Wagen nicht ersetzen.
Dabei hatte der Grundstücksbesitzer das Unglück sofort der DVAG
gemeldet, und auch Arnold M., ebenfalls bei der DVAG versichert, glaubte
an die Zusagen aus dem Werbeprospekt der Gesellschaft, wo es zum Thema
Haftpflicht hieß:
„Wenn in Ihrem Haus jemand auf glatter Treppe ausrutscht, oder vor
Ihrem Grundstück wegen Glatteis stürzt, oder ein herabfallender Ziegel
das vor dem Haus parkende Auto beschädigt, oder, oder...., dann haften
Sie als Haus- oder Grundbesitzer für diese Schäden anderer. Eine
Haftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen solcher
Schäden.“
Doch vier Monate später erhielt Arno M. nach etlichen Vertröstungen,
sein Fall werde geprüft, den endgültigen ablehnenden Bescheid.
„Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der
Schadensfall durch Umstände eingetreten ist, die nicht unser
Versicherungsnehmer zu vertreten hat“, schrieb die DVAG und bedauerte,
„Ihre Schadensersatzansprüche nicht anerkennen zu können.“
Nun sind Windböen der Stärke Drei bis Vier, wie sie zum
Unfallzeitpunkt herrschten, sicherlich kein „Umstand“, der einen
ausgewachsenen und gesunden Baum so einfach zum Umstürzen bringen könnte.
Und Arnold M. hatte auf eigene Faust sogar herausgefunden, dass der
Grundstücksbesitzer besagten Baum schon einmal hatte fällen wollen, um
sein Haus zu erweitern. Weil ihm aber die Fällgenehmigung verweigert
worden war, begnügte er sich damit, zumindest einige Äste, die seinem
Haus-Anbau im Wege waren, abzusägen.
Doch auch die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer vor dem Unfall also
eindeutig Hand an den Baum gelegt hatte, konnte die Versicherung nicht
überzeugen, die Haftung zu übernehmen.
Die DVAG schlussendlich: „Ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche
abzulehnen ist ja auch eine, in der Öffentlichkeit leider nur wenig
beachtete, Funktion der Haftpflichtversicherung.“
Dass sich ihre Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalt aufführt -
diese Erfahrung musste gegen ihren Willen auch Familie B. machen.
Zur Einweihungsfeier
ihrer neuen Wohnung hatte Familie J. natürlich auch die Nachbarn
eingeladen, und Harald und Anneliese B. waren gern bereit, dieser
Einladung zu folgen. Doch damit - und vor allem mit dem anschließenden
Verhalten des Deutschen Rings - wurde der Grundstein zu einer
andauernden Nachbarschaftsfehde gelegt.
Die 55jährige Anneliese B. leidet nämlich an einem schwachen
Kreislauf, und ausgerechnet bei der Einweihungsfeier von Familie J.
erlitt sie einen Kreislaufkollaps.
Die Frührentnerin aus Berlin-Prenzlauer Berg kippte plötzlich in der
Wohnung der neuen Nachbarn um, suchte noch vergebens nach Halt, riss
dabei die neue Hifi-Anlage von der Schrankwand.
Knapp 800 Mark hatte das gerade ein Monat alte Stück gekostet, bei dem
nun das Gehäuse zerplatzt, die Platine gebrochen und der CD-Player
verklemmt war.
Für Anneliese B. sind 800 Mark viel Geld. Doch noch glaubte sie, den
von ihr unbeabsichtigt angerichteten Schaden schnell beheben zu können.
Anneliese B. meldete den Unfall ihrer Haftpflichtversicherung, dem
Deutschen Ring.
Zwei Monate lang drängelten dann die Nachbarn von Anneliese B. wegen
ihrer irreparablen Hifi-Anlage, und ebenso lange wurde Anneliese B. von
wechselnden Sachbearbeitern des Deutschen Rings vertröstet.
Doch den Brief, den sie dann von der Versicherung bekam, hatte sie nicht
erwartet:
„Als Sie bei Ihrem Sturz an der Schrankwand Halt suchten, war dies
eine nicht willensgesteuerte Reflexhandlung. Ein derartiger Reflex
stellt eben gerade keine für das Schadensersatzrecht notwendige
sogenannte unerlaubte Handlung dar. Mangels eines derartigen
haftungsbegründenden Verschuldens können wir uns mit dieser
Schadensangelegenheit nicht befassen.“
Auf das Nachbohren einer Zeitung hin blieb der Deutsche Ring in der
Sache unnachgiebig, versuchte aber nun, seine Haltung als ausgesprochen
„versichertenfreundlich“ darzustellen:
„Für einen nicht willensgesteuerten Reflex, wie bei der Ohnmacht von
Frau B., ist der Versicherer ebenso wenig zahlungspflichtig wie die
Verursacherin selbst. In diesem Fall haben wir für unsere
Versicherungsnehmerin Ansprüche abgewehrt und Rechtsschutzfunktion
ausgeübt.“
Nun wollte Anneliese B. mit ihrer Nachbarin aber gar keinen Rechtstreit
anfangen, für den sie eine Rechtsschutzversicherung benötigt hätte -
sondern sie wollte eben nur einen durch sie angerichteten Schaden
regulieren und in guter Nachbarschaft leben.
Um gute Nachbarschaft mit dem Mieter in der Wohnung über ihr ging es
auch Brigitte O. Dabei musste sie allerdings bereits schon einmal mit
Stefan A. und den Folgen seines Hobbys Bekanntschaft machen.
Die 42jährige Hausfrau aus Berlin Tempelhof: „Der hat ein Aquarium
mit Zierfischen. Und vor sechs Jahren lief das Aquarium aus, überschwemmte
meine ganze Wohnung.“ Schon damals hatte es eine monatelange
Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung von Stefan A., der
Allianz, gekostet, ehe Brigitte O. wenigstens die Hälfte ihres Schadens
ersetzt bekam.
Und nach dieser Erfahrung musste Stefan A. eigentlich klar sein:
Aquarien bedürfen ständiger sorgfältiger Kontrolle, wenn Schäden
vermieden werden sollen.
Hatte Stefan A. das wirklich gelernt? Ausgerechnet kurz nach einer
Renovierung erlebte Brigitte O. die zweite Überschwemmung in ihrer
Wohnung. Ursache wieder: Das Aquarium von Stefan A. Der Schaden: Rund
4000 Mark.
Diesmal wollte die Allianz gar nichts zahlen. Begründung: „Ursache
des Schadens war ein nicht erkennbarer Haarriss im Aquarium. Selbst bei
größter Sorgfalt konnte unser Versicherungsnehmer den Schaden nicht
verhindern. Darum ist das kein Haftungsfall.“
Nun gibt es zumindest zum Leidwesen der Versicherungen bei Autos, die ja
auch mitunter trotz aller Vorsicht in Unfälle verwickelt werden, den
Begriff von der „Betriebsgefahr“ – wodurch dann doch die Haftung
eintritt. Und mit dieser Betriebsgefahr argumentierte dann auch der
Anwalt von Brigitte O., was die Allianz allerdings auch nicht sonderlich
beeindruckte.
Während bei Autos nämlich genügend eindeutige Urteile zum Thema
„Betriebsgefahr“ vorliegen, ist die Betriebsgefahr eines Aquariums
noch juristisches Neuland. Und die Risiken eines Prozesses wollte
Brigitte O. nicht eingehen.
Durch Einschalten der Zeitung erreichte sie dann zumindest, wie schon
beim ersten Wasserschaden die Hälfte ihrer Kosten ersetzt zu bekommen.
Doch trotz eindeutig anerkannter Betriebsgefahr von Autos: Britta W. kämpfte
vergeblich um ihren Schadensersatz.
Der Unfallgegner von Britta W. war auch weder „fahrlässig“ noch
„schuldig“. Er hatte einfach nur Pech. Die Krankenschwester aus dem
brandenburgischen Fredersdorf macht dem Mann auch keine Vorwürfe, dass
er auf einer freien geraden Landstraße von seiner Fahrbahn abkam und
frontal ihr Auto rammte.
Die Vorwürfe macht sie ausschließlich der Albingia, der Versicherung
des Unglücksfahrers.
Vor einer immerhin in Aussicht gestellten Kostenübernahmeerklärung für
die Reparatur forderte die Versicherung von der Geschädigten nämlich
zunächst einmal ein Schadensgutachten.
Britta W. über das
Ergebnis dieses Gutachtens:
„Der Gutachter
stellte bei meinem Wagen Totalschaden fest. Dann erklärte die Albingia
aber auf einmal, dass sie sowieso nicht zahlen werde. Da hatte ich dann
auch noch die 600 Mark Gutachter-Honorar zu begleichen.“
Die Krankenschwester versuchte nun, der Albingia mit anwaltlicher Hilfe
beizukommen, doch das brachte ihr nur weitere Kosten ein, nämlich das
Honorar für den erfolglos agierenden Anwalt.
Denn die Albingia - von Anfang an über den Unfallhergang informiert -
hatte mittlerweile einen ganz anderen Unfallverursacher als ihren
Versicherungsnehmer ausgemacht:
„Das Auto unseres Versicherungsnehmers wurde von einem Wildschwein
getroffen, das aus dem Gebüsch hervorsprang. Der folgende Zusammenstoss
mit ihrem Wagen war ein unabwendbares Ereignis, für das es laut
Rechtsprechung keine Haftung gibt“, schrieb sie schließlich lapidar
der Geschädigten.
Erst als sich eine Zeitung einschaltete, entdeckte die Albingia ihr
kulantes Herz, zahlte der Unfallgeschädigten wenigstens die Kosten, die
die Versicherung selbst verursacht hatte - nämlich die 600 Mark für
den Gutachter.
Was ein „unabwendbares Ereignis“ ist und was nicht – darüber
lassen sich bestimmt stundenlange Diskussionen führen, ohne dass sich
die Beteiligten wirklich auf eine unumstößliche und von allen Parteien
akzeptierte Position einigen könnten.
Durch Fahrlässigkeit verursachte Schadensereignisse wären im konkreten
Einzelfall aber mit Sicherheit durch etwas mehr Aufmerksamkeit bei den
Beteiligten immer abwendbar gewesen - und sollten dann doch wohl nach
der bisher von den Versicherungen entwickelten Logik reguliert werden.
Doch diese Schlussfolgerung ist auch nicht so ohne weiteres zulässig.
Horst D., 58 Jahre alt, gibt über den von ihm verursachten Unfall freimütig
zu:
„Ich passte beim Abbiegen einen Moment lang nicht auf. Und so rammte
ich eben ein anderes Auto.“
Gleich an Ort und Stelle zahlte der Vorruheständler aus Prenzlauer Berg
deshalb auch ohne zu murren die 50 Mark Verwarnungsgeld, das ihm die
herbeigerufenen Polizeibeamten auferlegten.
Doch trotz
Vollkaskoversicherung blieben
das für Horst D. nicht die einzigen finanziellen Unfallfolgen. Der
Wiederbeschaffungswert seines völlig demolierten Fiat Uno lag bei rund
8000 Mark, und noch voll auf die Quelle-Versicherung vertrauend kaufte
sich der Unfallfahrer nun bei einem Gebrauchtwagenhändler einen anderen
Wagen.
Horst D.: „Dem Händler sagte ich, dass er das Geld von der
Versicherung bekommen würde.“
Aber so schnell sollte kein Geld fließen.
Drei Monate nach dem Unfall forderte die Quelle-Versicherung dann
immerhin schon einmal den Polizeibereicht an, und nach weiteren drei
Monaten stand ihre Entscheidung fest:
„Wir zahlen nicht.“
„Nun musste ich meinen neuen Gebrauchtwagen an den Händler zurückgeben,
für die Zeit, in der ich diesen Wagen fuhr, natürlich auch noch Miete
zahlen“, fasst Horst D. das Ergebnis dieser Versicherungsentscheidung
zusammen.
Die Quelle-Versicherung war nämlich zu dem Ergebnis gelangt:
„Unser Kunde hat den Unfall schließlich durch Fahrlässigkeit selbst
verursacht – und bekommt aus diesem Grund auch keinen
Schadensersatz.“
Wer unschuldig in einen Autounfall verwickelt wird, erhält - von den tückischen
Ausnahmen abgesehen - seinen
Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Für
solche Fälle benötigt also niemand eine Vollkaskoversicherung.
Die wird aus Kundensicht ja gerade abgeschlossen, um den eigenen Schaden
auch dann erstattet zu bekommen, wenn man selbst den Unfall
ver“schuldet“ hat.
Und da Unfälle in der Regel immer durch Fahrlässigkeit in der einen
oder anderen Form verursacht werden, müsste sich jeder Abschluss einer
Vollkaskoversicherung erübrigen,
wenn die Argumentation der Quelle-Versicherung bei anderen
Gesellschaften Schule macht.
Dass sie selbst dann aber auch kaum noch Vollkasko-Verträge abschließen
dürfte, wenn sich ihre eigenwilligen Haftungsausschluss-Klauseln in der
Öffentlichkeit herumsprechen, sah notgedrungen auch die
Quelle-Versicherung ein. Auf eine Nachfrage der Zeitung zahlte sie Horst
D. dann doch noch das Geld für seinen neuen Gebrauchtwagen.
Eine Versicherung kann bei ihrer Zahlungsverweigerung aber auch noch auf
die ganz harte Argumentation zurückgreifen und behaupten:
„Der Schaden wurde mutwillig herbeigeführt, ist also kein
Versicherungsschaden.“
Besonders einfach lässt sich diese These aufstellen, wenn der
versicherte Schadensverursacher nicht mehr widersprechen kann – zum
Beispiel, weil er inzwischen tot ist.
Da der versicherte Schadensverursacher keine Auskunft mehr geben konnte,
wollte die HUK Coburg nun von der 21jährigen Anke P. und ihrem 33 Jahre
alten Bekannten Ralf B. wissen:
„Wann, wo und wie fasste Jörg F. den Beschluss, sich umzubringen?“
Fest steht: Jörg F. hat sich tatsächlich in seiner Wohnung in
Prenzlauer Berg das Leben genommen. Ob sein Schuldenberg oder der Krach
mit seiner Freundin der Auslöser war, wann genau Jörg F. den
Selbstmordbeschluss fällte – darüber hatte auch die Polizei keine
gesicherten Erkenntnisse.
Anke P. und Ralf B. konnten über die Selbstmordpläne von Jörg F. noch
weniger Auskunft geben. Das Paar traf mit dem Arbeitslosen nämlich nur
einmal zwei Tage vor seiner Verzweiflungstat kurz zusammen.
Da raste Jörg F., 1,4 Promille im Blut, mit etwa 120 Stundenkilometern
in seinem BMW durch die Straßen von Berlin, krachte dabei mit dem
Mercedes von Ralf B. zusammen, als der seinen Wagen gerade aus einer
Parklücke herausmanövrieren wollte.
Jörg F. versuchte zwar noch eine Vollbremsung, die nachgemessene
Bremsspur war 38 Meter lang – doch Ralf B.’s Mercedes verwandelte
sich bei der Kollision trotzdem in einen Schrotthaufen.
Über 10.000 Mark betrug der Sachschaden, Ralf B. litt sieben Wochen
lang an einem Schleudertrauma, seine Beifahrerin Anke P. musste mit
Schnittwunden und einem schweren Schock ins Krankenhaus.
Jörg F., unverletzt und stark betrunken, eröffnete nach dem Unfall den
Polizeibeamten, dass sein Leben keinen Sinn mehr habe, er sich jetzt
umbringen werde. Die Beamten schienen diesen Erklärungen keine größere
Bedeutung beizumessen, veranlassten also keine psychologische
Untersuchung wegen eines vermeintlichen Selbstmordversuchs. Aber
pflichtbewusst, wie Beamte sein sollen, nahmen sie die Ausführungen des
Unfallfahrers ins Protokoll auf.
Und aus diesem
Polizeiprotokoll strickte die HUK Coburg, Jörg F.’s
Haftpflichtversicherung, anschließend ihre Argumentation, mit der sie
die Schadensregulierung ablehnte:
Da Jörg F. seine Amokfahrt ja offenkundig bereits mit Selbstmordabsicht
unternommen habe, sei der Zusammenprall bewusst herbeigeführt worden.
Die Vollbremsung, so meinte die Versicherung, sei da nur der untaugliche
Versuch gewesen, in letzter Sekunde von einer bereits beschlossenen Tat
Abstand zu nehmen.
Folglich: Der Unfall ist kein Haftungsfall. Die Geschädigten sollen
sich mit ihren Forderungen gefälligst an die Erben von Jörg F. – der
allerdings nichts zum Vererben hatte – halten.
Nun meinte zwar auch ein Sprecher des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen zum Fall von Jörg F.:
„Die Unterstellung einer Selbstmord-Absicht reicht allein nicht aus,
die Versicherung aus ihrer Haftungspflicht zu befreien. Die Versicherung
muss nachweisen, dass ein Selbstmörder es bewusst darauf anlegte, auch
Unbeteiligte zu schädigen.“
Doch die HUK Coburg ließ sich auch davon nicht beeindrucken, beharrte
auf ihrer Zahlungsverweigerung.
Der Anwalt der Unfall-Opfer:
„Damit zwingen sie uns einen vermutlich mehrjährigen Prozess durch
alle Instanzen auf.“
Um was dabei geht, kommentierte unter vier Augen ein die Anonymität
vorziehender Versicherungssprecher so:
„Wenn die HUK sich
mit ihrer Argumentation durchsetzt, brauchen die
Versicherungsgesellschaften beispielsweise bei Massenkarambolagen auf
der Autobahn nur noch unter den verstorbenen Unfallbeteiligten nach
depressiven und suizidgefährdeten Personen zu suchen - und sie sind aus
der Haftung draußen.“
Und in Österreich gilt
schon jetzt das Gesetz, das offensichtlich einige Versicherungen auch
gern in Deutschland durchsetzen möchten: Für Schäden, die durch einen
Selbstmörder verursacht wurden, dürfen die Versicherungen gar nicht
zahlen.
Da können die Geschädigten
den Schädigern nur Gesundheit und ein langes Leben wünschen.
Von
den Tücken der Ursachenforschung
Den
Verdacht, Schadensfälle generell nicht regulieren zu wollen, würde
jede Versicherung empört weit von sich weisen.
Doch
natürlich sind die Versicherungen verpflichtet, der Ursache eines
Schadens genau auf den Grund zu gehen. Und die Ergebnisse der
Ursachenforschung führen dann mitunter zu logischen Beweisketten, warum
die Versicherungen gar nicht zahlen dürfen.
Allerdings
dürfte außerhalb der Versicherungen kaum ein Mensch willens und in der
Lage sein, die Logik dieser Beweisketten nachzuvollziehen.
Deutsche
Versicherungs AG und Kundin Sigrid G. waren sich zumindest über eines
einig: Laut Vertrag über ihre erweiterte Hausratversicherung war die
56jährige Frau aus Oranienburg eindeutig gegen Sturmschäden
versichert.
Strittig
war allerdings: Was ist ein Sturmschaden? Und von noch größerem
Interesse wurde die Frage: Wo darf ein Sturmschaden überhaupt
auftreten?
Die
Sturmböen eines nächtlichen Sommergewitters hatten auf Sigrid G.’s
Balkon die Markise zerfetzt, deren Halterung aus dem Mauerwerk geholt
und einige Blumenkästen zerschlagen. Höhe des Sachschadens: 600 Mark.
Dieses
Geld wollte Sigrid S. nun aus ihrer sogenannten „erweiterten
Hausratversicherung“ erstattet bekommen.
Ein
halbes Jahr benötigte die DVAG, um sich über den eher lächerlichen
Betrag Gedanken zu machen.
Bei
ihrer Schadensforschung war die DVAG nämlich darauf gestoßen, dass
hier zwar tatsächlich ein Sturm die Ursache des Malheurs war, es sich
damit ganz nach Radio Eriwan im Prinzip schon um einen
erstattungspflichtigen Sturmschaden handelt, aber im konkreten Fall
nicht gezahlt wird, denn:
„Sturmschäden
werden nur erstattet, wenn sie sich in geschlossenen Gebäuden
ereignen.“
Daraus
lässt sich schließen: Was sich auf einem Balkon befindet, ist außerhalb
des Gebäudes – weil der Balkon selbst offensichtlich nicht zum Gebäude
gehört. Und versicherungspflichtige Sturmschäden beispielsweise im
Schlafzimmer sind zum Glück für die Versicherungen recht selten.
Aber
welchen Sinn hat unter diesen Umständen für einen normalen
Wohnungsmieter im dem von Naturkatastrophen weitgehend verschonten
Deutschland dann noch eine Versicherung gegen Sturmschäden?
Erst
als eine Berliner Tageszeitung die DVAG mit dieser Frage konfrontierte,
sah die Versicherung schließlich ein, dass der Balkon von Sigrid G.
fester Bestandteil ihres Wohnhauses war, sich auch nicht einfach hätte
abmontieren lassen – und bezahlte Markise und Blumenkästen.
Die Veröffentlichung
in der Zeitung blieb allerdings nicht ohne Folgen: Danach meldeten sich
bei der DVAG etliche wütende Kunden, denen ihr
Balkon-Sturmschadensersatz ebenso wie Sigrid G. verweigert worden war.
Das
Abwehr-Argument vom „Sturmschaden im geschlossenen Gebäude“ hatte
offensichtlich monatelang gut im Interesse der Versicherung gezogen.
Natürlich
wäre es zuviel verlangt, wenn eine Hausratversicherung für jeden
vergessenen Gartenstuhl, dem ein Unwetter die Polsterung ruiniert hat,
aufkommen müsste.
Aber
die Gegenposition der Versicherung, Sturmschäden nur in geschlossenen
Gebäuden erstatten zu wollen, könnte bei extremer Auslegung dazu führen,
dass die Folgen eines Sturmschadens in gar keinem Fall bezahlt werden.
Ein
Sturm deckt dem Versicherungskunden das Dach seines Hauses ab, die
herunterstürzenden Ziegel zerschlagen seine Wohnungseinrichtung - doch
die Versicherung sieht keinen erstattungspflichtigen Schaden. Die
Versicherung gibt zwar zu, dass ein Sturm die Ursache des Schadens war,
aber als die Ziegel die Einrichtung zertrümmerten, war das Dach ja
bereits abgedeckt. Also ereignete sich der Sturmschaden nicht in einem
geschlossenen Gebäude.
Das ist
kein einfach an den Haaren hergezogenes Beispiel. Ähnliche
Argumentationen kommen im grauen Alltag der Zahlungsverweigerung
durchaus vor.
Christel
G. meldete ihrem Vermieter, der Wohnungsbaugesellschaft
Berlin-Friedrichshain, einen ganz normalen Wasserschaden: Die verdreckte
und beschädigte Dachrinne ihres Wohnhauses konnte die Wassermengen der
spätsommerlichen Regenfälle nicht mehr aufnehmen – und schon war der
Balkon der Mieterin überflutet. Vom Balkon floss das Wasser ins
Wohnzimmer, der 500 Mark teure Teppich von Christel G. war hinüber.
Zunächst
glaubte die Feuersozietät, Haftpflichtversicherung des Vermieters, die
wassergeschädigte Mieterin mit einem einfachen Trick abwimmeln zu können.
Die Versicherung in der Begründung ihrer ersten Schadensablehnung:
„Hätten
Sie der Wohnungsbaugesellschaft pflichtgemäß alle Mängel im Haus
gemeldet, wäre es nicht zu der Überschwemmung gekommen. Da Sie die Mängel
jedoch nicht meldeten, werden wir den Schaden nicht erstatten.
Pech für
die Versicherung: Christel G. hatte die Wohnungsbaugesellschaft bereits
mehrfach auf die Mängel der Dachrinne aufmerksam gemacht. Und weil sie
das sogar schriftlich tat, konnte sie es nun auch noch beweisen.
Also
musste die Feuersozietät etwas tiefer in die Ursachenforschung
einsteigen, gelangte dabei schließlich zu einem verblüffenden Schluss:
Nun
erkannte sie zwar an, dass die Dachrinne verdreckt und marode war,
Christel G. das auch „pflichtgemäß“ gemeldet hatte – aber der
Mangel an der Dachrinne gar nicht zu der Überschwemmung geführt hatte.
Während
des Regenfalls war nämlich ein Stück Dachpappe aus der Dachrinne
herausgespült worden, hatte dann den Balkonabfluss von Christel G.
verstopft. Also war nicht etwa die Verschmutzung der Dachrinne, sondern
der durch die Dachpappe verstopfte Balkonabfluss schuld an dem
Wasserschaden.
Und die
Verstopfung des Balkonabflusses durch diese Dachpappe hatte Christel G.
erst nach der Überschwemmung in ihrem Wohnzimmer bemerkt, also auch
erst danach gemeldet.
Mit
dieser Logik ginge es also durchaus: Wenn ein Sturm ein Dach abdeckt,
die herunterstürzenden Ziegel die Einrichtung zertrümmern, dann war
das deshalb kein erstattungspflichtiger Sturmschaden
in einem geschlossenen Gebäude, weil zum Zeitpunkt des Schadens
das Dach abgedeckt, das Gebäude also nicht geschlossen war.
Im Fall
von Christel G. meinte die Feuersozietät
auch gegenüber der nachbohrenden Zeitung, dass sie mit ihrer
Dachpappen-Argumentation notfalls jedes Gerichtsverfahren gewinnen könnte.
Die Versicherung: „Rechtlich kann die Mieterin keinen Anspruch auf
Schadensersatz geltend machen.“
Doch
vor der Öffentlichkeit ließ sich die Feuersozietät immerhin zu einer
„Kulanzzahlung“ von 250 Mark bewegen.
Mitunter
führt die Ursachenforschung nicht nur zu Höchstleistungen beim
Formulieren spitzfindiger Begründungen. Auch Forschung und Technik
verdanken den Versicherungssachbearbeitern neue Erkenntnisse, die den
Experten bisher verborgen geblieben waren – beispielsweise in der
Frage der Elektrizität und den möglichen Folgen eines Kurzschlusses.
Mitunter
führt die Ursachenforschung nicht nur zu Höchstleistungen beim
Formulieren spitzfindiger Begründungen. Auch Forschung und Technik
verdanken den Versicherungssachbearbeitern neue Erkenntnisse, die den
Experten bisher verborgen geblieben waren – beispielsweise in der
Frage der Elektrizität und den möglichen Folgen eines Kurzschlusses.
Der
Bankangestellte Michael B. aus Berlin-Hellersdorf
nahm seine schon einige Jahre alte Waschmaschine wie immer in
Gebrauch.
Angeschlossen
war das gute Stück an einer eigens dafür vorgesehenen Steckdose, und
die wollte bei diesem Waschgang nicht mehr mitspielen. Es gab einen
Kurzschluss, bei dem, so der erkennbare äußere Schaden, die Steckdose
regelrecht durchgeschmort wurde.
Der
Mann informierte also die Wohnungsbaugesellschaft, die ließ auch
umgehend die elektrische Leitung reparieren und die Steckdose
austauschen.
Nach
dieser Reparatur an der Elektroleitung wollte Michael B. natürlich auch
wieder seine Waschmaschine anschließen - und stellte nun fest, dass sie
einen Defekt hatte. Da sie bis zu dem Kurzschluss ja einwandfrei
funktioniert hatte, lag es nahe, hier einen unmittelbaren Zusammenhang
anzunehmen.
Die
Annahme des Waschmaschinen-Besitzers, selbstverständlich ein
technischer Laie, wurde aber durch die Reparaturrechnung bestätigt, in
der als Mangel festgehalten wurde: Elektronikdefekt. Dieser
Reparaturbericht eines Meisterbetriebes hält als Ursache fest: Fehler
entstand durch Kurzschluss in der Steckdose.
Nun
forderte Michael B. seine 158 Mark Reparaturkosten vom Vermieter zurück.
Der ordnungsgemäße Zustand der Elektroleitungen ist immerhin dessen
Angelegenheit - und die Reparaturarbeiten an Leitung und Steckdose hatte
die Wohnungsbaugesellschaft ja bereits ohne Umstände in Angriff
genommen.
Doch
die Feuersozietät wollte nicht zahlen.
Die
erste Begründung: Es kann gar keinen Kurzschluss gegeben haben. Dann hätte
nämlich die Steckdose deformiert und verfärbt sein müssen, was der
Mieter - siehe die Dachrinne – ohnehin hätte umgehend melden müssen.
Im übrigen,
so die Feuersozietät zum Beweis ihrer kühnen These: Laut
Reparaturbericht wurde die Waschmaschinenanschlussleitung nicht
erneuert. Also kann sie ebenso wenig defekt gewesen sein wie die
Steckdose. Bei einem Kurzschluss hätte die Anschlussleitung aber in
Mitleidenschaft gezogen werden müssen.
So
einfach wollte sich Michael B. nicht für dumm verkaufen lassen. Er
widersprach der Zahlungsverweigerung, legte in seinem Brief an die
Feuersozietät auch sachlich seine Gründe dar:
Natürlich
gab es einen Kurzschluss, war die Steckdose danach deformiert und verfärbt
- und all das stand ja bereits in dem Bericht des vom Vermieter geholten
Elektro-Service. Und den Umstand, dass die
Waschmaschinenanschlussleitung selbst keinen Defekt hatte, erklärte ihr
Besitzer, nicht ganz unlogisch, mit deren Stabilität.
Aber
die Feuersozietät blieb bei ihrer Haltung.
Zwar räumte
sie jetzt ein, dass es durchaus „thermische Verformungen“ an der
Steckdose gegeben habe, bestritt aber jeden Zusammenhang mit dem –
gleichzeitig – entstandenen Schaden an der Waschmaschine.
Das
dabei vorgetragene Argument beinhaltete eine völlig neue technische
Erkenntnis, wie sie wohl nur von einem Versicherungsexperten entwickelt
werden kann. Die Feuersozietät meinte nämlich: Da bei einem
Kurzschluss keine Spannung weitergegeben würde, könne an
angeschlossenen Geräten also generell gar kein Schaden entstehen.
Die
Schadensdiagnose des Reparaturservices, der zwar ausgebildete
Elektriker, aber keine Versicherungssachbearbeiter beschäftigt, wurde
in diesem Zusammenhang als durch nichts bewiesene „Mutmaßung“
abgetan.
Nun
hatte Waschmaschinen-Besitzer Michael B. wenig Lust, den vermeintlichen
Experten-Streit um 158 Mark im Gerichtssaal fortzusetzen – zumal er
die Feuersozietäts-Meinung so absurd fand, dass er sie einer größeren
Öffentlichkeit bekannt machen wollte. Also wandte er sich an die
Zeitung.
Und
gegenüber der Zeitung zeigte sich die Versicherung zum Einlenken
bereit. Die Feuersozietät nun: „Wir
zahlen, wenn ein unabhängiger Experte bestätigt, dass der Schaden auch
durch einen Kurzschluss hervorgerufen worden sein könnte.“
Der TÜV
Rheinland/Berlin, der daraufhin sämtliche Gutachten erhielt, kam rasch
zu einem eindeutigen Ergebnis:
„Die
Mängel an der Waschmaschine deuten darauf hin, dass durch einen
Kontaktmangel in der Steckdose Spannungsspitzen aufgetreten sind. Die können
die Waschmaschinenelektronik zerstört haben.“
Trotz
des unabhängigen Gutachtens und entgegen der ursprünglichen Zusage sah
Michael B. dann aber doch keinen Schadensersatz: Bei der
„Endregulierung“ meinte die Feuersozietät schließlich, dass der TÜV
zwar den mittlerweile unbestrittenen Kurzschluss als Schadensursache
nicht ausgeschlossen habe – aber gezahlt würde eben nur, wenn der ursächliche
Zusammenhang auch bewiesen sei.
Und
diesen unwiderlegbaren Beweis, der über eine Wahrscheinlichkeit von 99
Prozent hinausgeht, hätte
nicht einmal der versierteste Experte liefen
können.
Schuld
sind immer die anderen
Mitunter
ist ein Schadensfall so eindeutig, dass auch die tiefgehendste
Ursachenforschung die Versicherung nicht aus ihrer Haftung befreit. Das
ist aber kein Grund, dem Geschädigten nun sein Geld zu zahlen.
Denn
es gibt ja noch die versicherten Schadensverursacher, die Polizei, die
Staatsanwaltschaft und etliche andere, denen man die Schuld an der zögerlichen
Schadensbearbeitung in die Schuhe schieben kann.
Und
immer wieder bestätigt sich dabei die Faustregel:
Nach
einem Unfall wird in erster Linie nicht etwa der Verursacher durch den
Ärger mit der Versicherung abgestraft – sondern der Geschädigte.
Dieter
T. war an dem Unfall, bei dem sein alter Mercedes zu Schrott gefahren
wurde, nicht einmal beteiligt. Zu der zögerlichen Schadensbearbeitung
durch die Deutsche Allgemeine Versicherung hatte der 36jährige
Busfahrer ebenfalls keinen Anlass gegeben.
Dafür
blieben aber bei ihm monatelang sämtliche Rechnungen hängen.
Dieter
T. erfuhr überhaupt erst durch die Polizei von dem Schadensfall. „Ich
hatte meinen Wagen ordnungsgemäß auf der Straße geparkt, war bereits
zu Hause, als es passierte. Und am späten Abend ist dann ein
Betrunkener vorbeigefahren, hat gleich mehrere Autos gerammt“, gibt
der Geschädigte wieder, was ihm die Beamten mitgeteilt hatten.
Vor
seinem Strafverfahren wollte sich der Unfallfahrer nun verständlicherweise
nicht noch zusätzlich belasten. Deshalb machte er auch gegenüber
seiner Versicherung keine Schadensmeldung, die ihm ja auch als
Schuldeingeständnis hätte ausgelegt werden können.
Pech
für alle Geschädigten: Nun wollte auch die Versicherung nicht dem
Prozess vorgreifen, zahlte erst einmal gar nichts.
Lapidarer
Kommentar der Deutschen Allgemeinen:
„Wenn
der Unfallverursacher nicht mitspielt, gibt’s bei der
Schadensregulierung immer Probleme.“
Natürlich
ginge es mit etwas gutem Willen auch anders. Das zeigt der Fall der 60jährigen
Ingrid K., die bei grüner Ampel mit ihrem Auto eine Kreuzung überquerte
– und dann mit einem schweren Schock wieder zu sich kam.
Die
Rentnerin aus Berlin- Prenzlauer Berg über ihren Unfall:
„Da
meine Ampel auf grün zeigte, muss der Unfallverursacher aus seiner
Richtung bei rot auf die Kreuzung gefahren sein. Und das mit einem Audi
bei überhöhter Geschwindigkeit. Da hatte ich mit meinem Polo keine
Chancen. Wegen dieses Unfalls ermittelte schließlich auch die Polizei
gegen den Unglücksfahrer.
Ingrid
K. über ihren Schaden: „Mein Wagen war nur noch Schrott. Und ich litt
eine ganze Zeit unter Schleudertrauma.“ Der Wiederbeschaffungswert des
Polo lag immerhin bei rund 6500 Mark, und Schmerzensgeld forderte die
Rentnerin auch.
Aber
obwohl hier der Fall ähnlich wie bei Dieter T.
lag, hielt Ingrid K., wenn auch erst nach einigen Wochen, zumindest schon
einmal 4500 Mark „Abschlag“ in der Hand – „endgültige
Regulierung vorbehalten“, was theoretisch bedeutete, dass die
AutoDirect dieses Geld von Ingrid K. hätte zurückfordern können in
dem unwahrscheinlichen Fall, dass das Verkehrsgericht ihren
Versicherungsnehmer für „unschuldig“ erklärt.
Eine
endgültige Regulierung vor dem Prozess durfte die AutoDirect tatsächlich
nicht vornehmen. Welchen Prozessausgang sie für ihren Kunden erwartete,
zeigte sie andererseits durch die „Abschlagzahlung“.
Und
da drängt sich natürlich die Frage auf: Warum erklärte die AutoDirect
nicht gleich den kompletten Wiederbeschaffungswert zur Abschlagsumme?
Denn angenommen, der Unfallfahrer schöpft nach einem Schuldspruch in
erster Instanz alle Rechtsmittel aus, kann sich die endgültige
juristische Klärung in jedem Fall um Monate, unter Umständen um Jahre
hinziehen, eine Zeit, in der das Unfallopfer vergeblich auf den
Schadensersatz gewartet hat.
Bei
diesem Beispiel ließ sich die AutoDirect übrigens von der
eingeschalteten Zeitung überzeugen, zumindest den
Wiederbeschaffungswert, noch ohne gefordertes Schmerzensgeld, vor der
endgültigen Regulierung „vorzuschießen“.
Aber
die Frage, warum nicht gleich so, lässt sich eigentlich recht einfach
beantworten: Geld gar nicht zahlen, ist gut; aber Geld erst später
zahlen zu müssen ist immer noch besser, als gleich zu zahlen.
Insofern
dürfte sich der Ärger einer Versicherung über bockbeinige Kunden in
Grenzen halten.
Aber
den Satz, dass Probleme immer vorprogrammiert sind, wenn es ein
Schadensverursacher mit seiner Schadensmeldung nicht so genau nimmt,
sollte sich jeder Verkehrsteilnehmer merken – und um bestimmte
Fahrzeuge einen großen Bogen machen. Das gilt vor allem für Leihwagen.
Der
61jährige Alfons I. blickte auf einige Jahrzehnte unfallfreies Fahren
zurück. Jedenfalls tat er das bis zu dem Tag, an dem er ohne jede
Chance eines Ausweichmanövers von dem LKW einer bekannten Berliner
Billig-Verleih-Firma gerammt wurde.
Der
pensionierte Feuerwehrmann schildert den Unfallhergang eindeutig: „Der
LKW stand in der zweiten Spur. Ich wollte gerade mit meinem Renault
vorbeiziehen, als der
Lastwagen auf einmal rückwärts fuhr.“
Auch
für die herbeigerufene Polizei war
der Fall klar. Und der LKW-Fahrer zeigte sich einsichtig, gab ohne
Umschweife seine Schuld zu, zahlte noch an Ort und Stelle sein Bußgeld.
Versichert
war der LKW bei der Kravag – und die hatte zwei Monate nach dem Unfall
noch immer nicht die 4800 Mark Reparaturkosten für Alfons I.’s
Renault bezahlt. Stattdessen überraschte sie den Unfallgeschädigten
mit einer unerwarteten Erklärung: „Da unser Versicherungsnehmer die
Haftung bestreitet, können wir den Schaden nicht regulieren.“
Zwar
war kein Mitarbeiter der Autoverleih-Firma bei dem Unfall anwesend –
trotzdem hatte die Firma gegenüber der Versicherung erst einmal
behauptet: „Von unseren Fahrzeugen hat keines einen Unfall
verursacht.“
Nun
konnte Alfons I. anhand des Polizeiprotokolls zwar das Gegenteil
beweisen, kam er – nachdem er sich an die Zeitung gewandt hatte –
auch noch zu seinem Geld, dennoch verwies man bei der Kravag nicht ganz
zu Unrecht darauf:
„Manche
Autoverleiher stellen sich leider immer stur, wenn es um die Regulierung
eines Schadens geht.“
Theoretisch
fährt auf deutschen Straßen kein Fahrzeug, das nicht
haftpflichtversichert ist. Natürlich gibt es Autofahrer, die ihre
Versicherungsprämie nicht bezahlt haben, deshalb auch ihren eigenen
Versicherungsschutz verloren. Mitunter wechselt ein Auto den Eigentümer,
ohne dass dieser Wechsel von der Zulassungsstelle registriert wurde und
ohne, dass der neue Eigentümer eine Versicherung abgeschlossen hat.
Aber
in solchen Fällen gilt das Prinzip: Die alte Versicherung bleibt gegenüber
dem Geschädigten weiter in der „Nachhaftung“.
Das
ist den Versicherungen allerdings gar nicht recht, und mögliche Geschädigte
können sich auf einen lang andauernden Nervenkrieg gefasst machen.
Unmittelbar
vor einer grünen Ampel machte der Polo plötzlich eine abrupte
Vollbremsung – und raste dann mit Vollgas davon. Marco W.:
„Nur war ich dem da schon hinten drauf gefahren. Ich rief dann
die Polizei, und die hat wegen Unfallflucht nach dem Polo-Fahrer
gefahndet. Gefasst haben sie ihn jedoch nicht.“
Der
27jährige Anlagenfahrer aus Berlin-Marzahn hatte aber noch Glück:
Zeugen konnten sich die Autonummer des flüchtigen Polo notieren, über
den Zentralruf der Autoversicherer machte Marco W. die zuständige
Versicherung, die VHV, ausfindig.
Im
Vertrauen auf das Geld von der Versicherung brachte Marco W. nun seinen
Opel Astra in die Werkstatt. Da stand der Wagen dann zwei Monate, bis
Marco W., immer noch auf den Schadensersatz wartend, sich an die Zeitung
wandte: „Die Reparatur soll 6500 Mark kosten. Doch die Werkstatt fängt
erst an, wenn sie die Kostenübernahmeerklärung von der Versicherung
hat. Und die bekommt sie nicht.“
Die
VHV berief sich nämlich auf die Angaben ihres Versicherungsnehmers, auf
den der Wagen zugelassen war. Eine Versicherungssprecherin erklärte
deshalb die zögerliche Schadensabwicklung so: „Unser Kunde hatte den
Wagen kurz vor dem Unfall verkauft. Und der neue Eigentümer hat den
Wagen nicht auf seinen Namen angemeldet.“
Selbst
wenn die Aussage des Versicherungskunden der Wahrheit entspricht, hätte
dieser Umstand die VHV gegenüber dem Geschädigten nicht aus der
Haftung entlassen, hätte sie eigentlich trotzdem zügig den Schaden
bearbeiten können und müssen.
Doch
an die verhasste Nachhaftung müssen Versicherungen meist erst durch das
Schreiben eines Anwalts oder den Anruf einer Zeitung oder Fernsehsenders
erinnert werden.
Gänzlich
Pech gehabt hat aber, wer zwar unschuldig in einen
Verkehrsunfall verwickelt wurde, das verursachende Fahrzeug aber
nicht unbedingt ein „Auto“ im Sinne der Versicherung ist.
So
ging es der 35jährigen Katja S. aus Fürstenwalde. Sie erhielt nach
monatelanger Korrespondenz mit der vermeintlich zuständigen
Haftpflichtversicherung, der Volksfürsorge, den reichlich ungewöhnlichen
Bescheid:
„Wir
können Ihren Schaden nicht regulieren. Den Grund für unsere
Entscheidung dürfen wir Ihnen nicht mitteilen.“
Der
„Grund“ fiel nach Auffassung der Versicherung nämlich unter den
Datenschutz. Schützenswert fand die Volksfürsorge die
Versicherungsdaten ihres Kunden und Schadensverursachers.
Was
war geschehen?
Katja
S. hatte ihren Renault 4 ganz normal auf der Straße in der Nähe ihres
Grundstücks geparkt. Die Straßenbauarbeiten mussten sie dabei auch
nicht beunruhigen: Schließlich wurden sie ein gutes Stück entfernt
durchgeführt, gab es auch keinerlei Parkverbot- oder sonstige
Warnschilder.
Warum
eines der eingesetzten Baufahrzeuge dann jedoch eine längere Rückwärtsfahrt
antrat, war auch nie genau zu
ermitteln. Fest stand nur das Ergebnis: Das Baufahrzeug kollidierte mit
dem parkenden Auto von Katja S., verursachte einen Sachschaden von 7000
Mark.
War
es nun Glück oder Pech von Katja S., das Nachbarn den Unfall
beobachteten, die Polizei riefen – und die Beamten am Unfallort
feststellten, dass der Fahrer des Bauwagens auch noch angetrunken war?
Die Baufirma wird später jedenfalls behaupten, sie habe den Unglücksfahrer
wegen dieses und noch einiger anderer Vorkommnisse herausgeworfen.
Wie
auch immer: Die Baufirma hatte ihre Fahrzeuge bei der Volksfürsorge
versichert, die erklärte sich auch für zuständig, zahlte nach einigen
Wochen immerhin knappe 1400 Mark für Wertminderung, Nutzungsausfall und
Auslagenpauschale.
Doch
als Katja S. nun darauf drängte, endlich auch die Kostenübernahmeerklärung
für die notwendige Reparatur ihres Renault zu erhalten, mauerte die
Volksfürsorge.
Zunächst
einmal erklärte die Versicherung, sie habe von der versicherten
Baufirma falsche Angaben erhalten, müsse sich deshalb jetzt die
Polizeiakten beschaffen. Und nachdem die Versicherung die Polizeiakten
lange und ausgiebig studiert hatte, gelangte sie zu dem Ergebnis, dass
sie doch nicht zuständig sei, es für diesen Unfall gar keinen
Versicherungsschutz gebe.
Und
als Krönung heißt es im Versicherungsschreiben an die Geschädigten
dann wörtlich:
„Die
Gründe dürfen wir Ihnen nicht mitteilen, da nur das zwischen uns und
unserem Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis betroffen
ist.“
Die
ominösen Gründe, die Katja S. über Umwege dann doch erfuhr: Das
Baufahrzeug war eben kein
Auto im Sinn der Versicherung, sondern ein Radlader, für den die
Baufirma auch keine KfZ-Haftpflichtversicherung, sondern eine
Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Und in den
Vertragsbedingungen für die Betriebshaftpflicht stand ausdrücklich:
Das Unternehmen lässt nur dafür qualifizierte Mitarbeiter mit dem
Radlader arbeiten. Da der Unfallfahrer, der die Maschine steuerte, aber
betrunken war, außerdem für dieses Fahrzeug gar keine Fahrerlaubnis
hatte, waren die Vertragsbedingungen verletzt worden, konnte sich die
Geschädigte letztlich allein mit Baufirma und Bauarbeiter
auseinandersetzen.
Die
Versicherung hatte sich herausgewunden.
Zur
Ehrenrettung der Versicherungen sei aber angemerkt: Oft genug sind es
auch die Geschädigten selbst, die sich ihr langes Warten auf den
Schadensersatz zuzuschreiben haben. Und bei manchen Schadensmeldungen
erscheint es geradezu schon als verschwenderische Großzügigkeit, wenn
die Versicherungen überhaupt etwas zahlen.
Detlef
B. beispielsweise konnte dem VW Passat, der seinem Renault die Tür
eindrückte, wirklich nicht ausweichen. Detlef B. stand mit seinem Wagen
nämlich gerade in einem Stau, als der Passat-Fahrer rückwärts aus
einer Parklücke ausscherte – und dabei gegen die Tür des Renault
knallte.
Trotz
eindeutiger Schuldfrage übernahm die Versicherung des
Unfallverursachers, die R+V, zum großen Erstaunen Detlef B.’s von
seinen 1500 Mark Reparaturkosten nur die Hälfte.
Das
allerdings war nun ganz allein seine Schuld. Denn in seinem eigenen
Brief an die Versicherung hatte der Unfallgeschädigte auch noch die
ganze Vorgeschichte des Unfalls erzählt, angefangen von dem Moment, wo
er Minuten vor dem Zusammenstoß selbst rückwärts aus seiner Parklücke
herausgefahren war. Das hatte mit dem eigentlichen Unfall zwar nichts zu
tun, las sich in der Schadensmeldung dann aber so:
„Ich
fuhr rückwärts um den neben mir stehenden PKW herum und wollte gerade
vorwärts fahren, als es plötzlich krachte.“
Unter
diesen Umständen war die Antwort der R+V schon mehr als kulant:
„Aus
den Unterlagen ist zu ersehen, dass beide Fahrzeuge rückwärts ihren
Parkplatz verließen. Dabei kam es zur Kollision. Aufgrund dieser
Tatsache werden wir hier eine Haftungsteilung vornehmen.“
Eine
weniger großzügige Gesellschaft hätte vermutlich gar nichts gezahlt.
Wann ein Schaden eintritt
Nicht
nur die Ursachen eines Schadens stellen sich für die Versicherung oft
anders dar als für den Geschädigten – selbst bei der Bestimmung des
Schadenszeitpunktes können die Meinungen um Jahre auseinandergehen.
Eine
lange zurückliegende Schadensursache vor dem eigentlichen
Schadensereignis zu entdecken ist dabei das Spezialgebiet der
Rechtsschutzversicherungen.
Diese
Lektion musste jedenfalls der 28jährige Jens D. lernen. Der Angestellte
aus Berlin-Friedrichshain hatte den Rendite-Versprechungen aus dem
Prospekt einer Anlage-Firma vertraut, schloss dort – wie viele andere
Sparer auch – einen Ratenspar-Vertrag mit zehn Jahren Laufzeit ab.
Aber
schon ein Jahr später war der Traum von den hohen Zinsen ausgeträumt.
Die Anlage-Firma stellte sich als Betrugsfirma heraus, wurde für
Polizei und Staatsanwaltschaft zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen.
3000
Mark hatte Jens D. zu diesem Zeitpunkt bereits eingezahlt. Nun galt es,
den Schaden zu begrenzen.
Der
Ratensparer verklagte die Anlage“firma“ auf Rückzahlung des Geldes
noch vor Vertragsablauf – und gewann das Verfahren. Zwar wurde die
Anlagefirma nun zur Rückzahlung aller Gelder verurteilt – doch der
Kostenbeschluss enthielt für den ansonsten erfolgreichen Kläger einen
Wermutstropfen: Die verurteilte Firma hatte zwar auch die Gerichtskosten
zu begleichen, aber seine eigenen Anwaltskosten sollte Jens D. als Kläger
selbst tragen.
Diese
900 Mark Honorar forderte Jens D.’s Anwalt nun von der
Rechtschutzversicherung seines Mandanten, der NRV.
Vor
allem durch ausführliche Zeitungsberichte war die dubiose Anlagefirma
aufgeflogen. Und bis zu diesem Zeitpunkt hatte Jens D. auch noch
keinerlei Anlass, an der korrekten Abwicklung seines Sparvertrages zu
zweifeln. Schließlich wurden seine eingezahlten Beträge alle
ordnungsgemäß quittiert, bekam er sogar regelmäßige Abrechnungen über
seinen vermeintlichen Kontostand.
Doch
das zu regulierende Schadensereignis war für die NRV eben nicht die
nach der öffentlichen Enttarnung der Betrüger eingereichte Klage von
Jens D.
Das
Schadensereignis war für die Versicherung der Sparvertrag, den Jens D.
unterschrieben hatte. Und das war einige Monate, bevor er die
Rechtsschutzversicherung abschloss.
Erst
nachdem sich Jens D. wegen dieser verweigerten Kostenübernahme an die
Öffentlichkeit gewandt hatte, eine Zeitung deshalb bei der NRV
nachfragte, erst da erstattete die Versicherung die Anwaltskosten,
bemerkte aber gleich dazu, dass dies nur aus Kulanz geschehe.
Wenn
jemand auf eine Betrügerfirma hereinfällt, ist das sicherlich ein
Schadensereignis – auch wenn der Geschädigte dies zu dem Zeitpunkt
gar nicht erkennen kann. Aber auch ein normaler alltäglicher
Kaufvertrag, dessen Rechtmäßigkeit weder von Käufer noch Verkäufer
bestritten wird, kann für die Rechtsschutz ein Schadensfall sein – für
den es natürlich keinen Rechtsschutz gibt.
Die
Motorengeräusche des Peugeot wurden von Woche zu Woche lauter, und
Detlef H., 43 Jahre alt, beschloss, die zugesagte Garantie in Anspruch
zu nehmen:
Der
Taxifahrer aus Berlin Prenzlauer-Berg brachte seinen Wagen also zurück
zum Gebrauchtwagenhändler G., bei dem er das Fahrzeug gerade drei
Monate zuvor für immerhin 8000 Mark gekauft hatte.
Nun
sollte der Wagen in der Werkstatt von G. repariert werden.
Gebrauchtwagenhändler
und Werkstattbesitzer G. vereinbarte dafür schriftlich mit seinem
Kunden Detlef H.: Der Wagen erhält eine neue Nockenwelle; der Kunde
zahlt 1850 Mark Materialkosten; den Arbeitslohn für die Reparatur muss
die Firma selber tragen.
Zwei
Wochen darauf wollte Detlef H. seinen reparierten Wagen aus der
Werkstatt abholen, doch der Werkstattschlosser eröffnete ihm gleich:
„Die Nockenwelle haben wir zwar ausgewechselt, aber die Fahrgeräusche
sind geblieben.“
Um
nun auch die Motorengeräusche zu beseitigen, meinte die Firma G. jetzt,
müsse man erst einmal den Motor ausbauen. Doch das würde dann 1500
Mark zusätzlich kosten.
Dieses
Geld wollte der geprellte Werkstattkunde nicht bezahlen. Detlef H.
beglich lediglich die von der Werkstatt sofort verlangten 1850 Mark,
fuhr mit seinem Wagen wieder nach Hause – und musste ihn dort auf
einem Parkplatz abstellen: Die Fahrgeräusche waren mittlerweile so
laut, dass er mit dem Wagen nicht mehr fahren könnte.
Für
Detlef H. war das Verhalten der Firma G. ein klarer Bruch der
Reparatur-Vereinbarung: Schließlich war es Ziel der Reparatur gewesen,
die Fahrgeräusche zu beseitigen, sollte deshalb die Nockenwelle
gewechselt werden, wobei der Kunde eben lediglich die reinen
Materialkosten zahlen sollte, egal, welchen Arbeitsaufwand die Firma dafür
einsetzen muss.
Also
suchte Detlef H. einen Anwalt auf, um die Firma G. nun notfalls per
Prozess zu zwingen, diesen schriftlichen Reparaturvertrag zu erfüllen.
Die Chancen für das Verfahren standen, so erklärte Detlef H.’s
Rechtsanwalt, ausgezeichnet – und auch von der
Rechtsschutzversicherung glaubten Detlef H. und sein Anwalt, die nötige
Rückendeckung für das angestrebte Verfahren zu bekommen.
Doch
die Allianz zahlte nicht!
Das
strittige Schadensereignis war für die Versicherung nämlich nicht die
gebrochene Reparatur-Absprache. Die Versicherung erklärte bereits den
Autokauf selbst zum Schadensereignis.
Den
Wagen gekauft hat Detlef H. aber knapp zwei Wochen, nachdem er seinen
Vertrag für die Rechtsschutz unterschrieben hatte. Damit hieß es für
die Versicherung: Der Schadensfall ereignete sich innerhalb der
dreimonatigen Wartefrist – Deckung wird nicht gewährt.
Mitunter
muss sich eine Rechtsschutzversicherung auch nicht einmal selbst die Mühe
machen, nach dem „Schaden vor dem Schaden“ zu suchen: Sie kann diese
Aufgabe auch dem Prozessgegner ihres eigenen Kunden überlassen.
Joachim
M. aus Bernau schloss einen Vertrag mit der Deurag ab, der genau drei
Punkte beinhaltete: Für seinen Privat- und Berufsrechtsschutz zahlte
Deurag-Kunde Joachim M. danach jährlich 200 Mark Prämie, für denkbare
juristische Streitigkeiten um seine Mietwohnung 80 Mark – und für den
Rechtsschutz rund um sein Wochenendgrundstück immerhin 170 Mark.
Seit
über 30 Jahren wurde dieses Wochenendgrundstück erst von den Eltern,
dann von Joachim M. selbst genutzt. 1963 hatten Joachim M.’s Eltern
den Vertrag mit dem Eigentümer zwar nur mündlich abgesprochen, aber
1988 wurde er dann auch schriftlich fixiert.
Grundstückseigentümer
und schriftlicher Vertragspartner von Joachim M.: Ein Bernauer
Rechtsanwalt.
Sicher:
Dieser Vertrag bot dem Eigentümer keine Vorteile. Denn Joachim M. war
lediglich verpflichtet, sämtliche Kosten wie Grundsteuer oder
Wassergeld zu zahlen, das Grundstück nicht verkommen zu lassen, musste
aber an den Eigentümer selbst nichts zahlen. Aber da Joachim M. diesen
Nutzungsvertrag immerhin mit einem Anwalt abgeschlossen hatte, baute er
darauf, dass da keine Haken und Ösen sein würden – und errichtete
sich schließlich auch ein kleines Wochenendhäuschen.
Man
kann es dem Eigentümer kaum verübeln, dass er einige Jahre nach der
Ende der DDR diesen für ihn nutzlosen Vertrag kündigte, er nun das
Grundstück für gutes Geld verkaufen wollte. Dafür hatte Joachim M.
auch durchaus Verständnis. Trotzdem wollte er die Kündigung des
Nutzungsvertrages nicht einfach hinnehmen: Immerhin hatte er inzwischen
dort sein Häuschen zu stehen – und eine Ausgleichszahlung hätte bei
einem Gerichtsverfahren wohl schon herausspringen können.
Aber
die Rechtsschutzversicherung, die genau für denkbare Streitigkeiten um
dieses Grundstück abgeschlossen worden war, erklärte sich für unzuständig.
Der
erstaunliche Grund: Der Grundstückseigentümer hatte in seiner Kündigung
erklärt, dass der von ihm selbst aufgesetzte Nutzungsvertrag von 1988
bereits von vornherein „formunwirksam“ und damit nichtig sei,
Joachim M. also ohne irgendwelchen Ausgleichszahlungen das Grundstück
zu räumen habe.
Ob
das denn überhaupt stimmt, war für die Deurag bei ihrer Ablehnung der
Schadensregulierung nicht einmal der spannende Punkt. Die Versicherung
in dem Brief an ihren Kunden:
„Zu
dieser Frage (der Unwirksamkeit) haben wir keineswegs ein Urteil gefällt,
sondern lediglich festgestellt, dass der Gegner behauptet, der
Nutzungsvertrag sei von vornherein formunwirksam gewesen. Ob diese
Behauptung zutrifft, ist offen. Maßgeblich für den Eintritt des
Versicherungsfalles ist jedoch die Behauptung des Rechtsverstoßes.“
Für
Versicherungskunden heißt das wohl: Vorsicht vor juristisch versierten
Verfahrensgegnern, die mit etwas geschickter Argumentation die
Rechtsschutz ausbremsen können.
Dass
die Rechtsschutzversicherungen sich öffentlich allenfalls zu
„Kulanzregelungen“ bewegen lassen oder mitunter sogar trotz
bohrender Nachfrage einer Zeitung bei ihrer ursprünglichen Haltung
bleiben, scheint einleuchtend.
Auch,
wenn es – noch – nicht die gängige Versicherungspraxis ist: Mit
solchen vorverlegten Schadensterminen lassen sich auch bei der großen
Masse von Mietrechts- und Arbeitsgerichtsklagen die Kostenübernahmeanträge
wunderbar einfach ablehnen.
Eine
solche Ablehnung könnte dann so aussehen:
„Ursache
des Schadensereignisses, gegen das sie klagen wollen, ist nicht die in
der vorigen Woche durch ihren Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung,
sondern bereits der Arbeitsvertrag, den Sie vor 25 Jahren schlossen.“
Selbstverständlich
hat ein unzufriedener Kunde das Recht, im Zweifel auch seine eigene
Rechtsschutzversicherung zu verklagen: Doch eine Deckungszusage gibt es
da mit Sicherheit nicht.
Für Fehler haftet der Kunde
„Es
geht uns nicht um Schadensfälle, sondern um Menschen.“
So
vollmundig warb eine der großen Versicherungen im Fernsehen um neue
Beitragszahler. Diesen Werbespruch könnten sich durchaus sämtliche
Versicherungen zu eigen machen.
Denn
natürlich akzeptieren Versicherungen ein ganz wesentliches Grundrecht
des Menschen: das Recht auf einen Irrtum. Da Versicherungsverträge von
Menschen geschlossen werden, räumen Versicherungen durchaus ein, dass
in diesen Verträgen mitunter Fehler und Irrtümer stecken können.
Und
zum Recht auf Irrtum gehört selbstverständlich auch das Vorrecht,
einen erkannten Irrtum rechtzeitig zu korrigieren – sowie die Pflicht,
für die Folgen eines zu spät erkannten Irrtums mitunter teuer zu
zahlen.
In
der Versicherungspraxis bedeutet das:
Wenn
im Vertrag ein Fehler steckt, hat der Kunde seine Versicherungswünsche
eben nicht klar genug geäußert, den dadurch entstandenen Irrtum auf
der fertigen Police nicht rechtzeitig erkannt – und im Schadensfall
kann die Versicherung dann leider nicht haften.
Für
Fehler zahlt immer der Mensch, also der Kunde.
Der
„Fehler“ des 39jährigen Bernd K. war: Der Lagerarbeiter aus dem
brandenburgischen Petershagen wechselte einfach seine
KfZ-Haftpflichtversicherung – und vertraute auf den üblichen Geschäftsgang.
Nun
meldete seine alte Versicherung zwar schmollend, aber durchaus
vorschriftsmäßig an die Zulassungsstelle, dass ihr Versicherungsschutz
für den Skoda von Bernd H. beendet sei. Normalerweise hätte das kein
Problem werden dürfen: An dem Tag, an dem der alte Versicherungsvertrag
auslief, sollte schließlich nach den Vorstellungen von Bernd K. der
Haftpflichtvertrag mit der HDI einsetzen.
Stutzig
machte Bernd K. allerdings: „Ich wunderte mich schon, dass die HDI mir
keine Police zuschickte. Aber unser örtlicher Versicherungsvertreter
meinte, er kümmere sich rechtzeitig darum.“
Der
Versicherungsvertreter kümmerte sich nicht – und so wurde der Skoda
von Bernd K. für die Polizei zu einem Auto, das verbotenerweise
unversichert herumfuhr, deshalb schleunigst aus dem Verkehr gezogen
werden musste.
Der
„unversicherte“ Bernd K. über die Folgen: „Ich war gerade auf
Urlaub in Thüringen, als mich meine Mutter anrief. Ich solle
schleunigst nach Hause kommen. Da wartete dann auch die Polizei auf
mich, wollte meinen Wagen stilllegen.“
Bernd
K. zahlte für die Schlamperei des Versicherungsvertreters mit einem
verpatzten Urlaub – und 62 Mark Verwaltungsgebühr, die die
Zulassungsstelle wegen der fehlenden Versicherungsmeldung von ihm
kassierte.
Doch
die HDI wollte ihm dabei zunächst nicht einmal die 62 Mark erstatten,
meinte, der Kunde hätte sich schon selbst um seinen Ärger mit der
Zulassungsstelle zu kümmern.
Der
schwerste „Fehler“ von Gerhard S. war dagegen die Treue zu
„seiner“ alten Versicherung, der DAS. Diese Treue trieb den bei der
Verkehrsgesellschaft BVG angestellten Busfahrer aus Berlin-Hellersdorf
fast in den finanziellen Ruin.
15000
Mark Kredit hatte er für den Kauf seines neuen Opel aufnehmen müssen,
dazu seinen alten Skoda bei dem Autohändler in Zahlung gegeben. Doch
die Freude an dem Neuwagen währte nicht lange.
Zwar
hatte Gerhard S. alle Prämien für seine Vollkasko-Versicherung pünktlich
bezahlt – doch als der Opel gestohlen wurde, Gerhard S. daraufhin von
der Versicherung den Wiederbeschaffungswert haben wollte, verweigerte
die DAS den Schadensersatz.
Die
Versicherung stellte jetzt nämlich fest: „Ihr Opel ist gar nicht bei
uns versichert.“
Nach
dem Wortlaut der Police hatte die DAS sogar Recht!
Versichert
war nach wie vor Gerhard S:’s alter Skoda – den er allerdings beim
Opel-Kauf in Zahlung gegeben hatte, der vermutlich längst
ausgeschlachtet war.
Zwar
hatte Gerhard S. damals seinen Skoda bei der Versicherung ab-, dafür
gleichzeitig den Opel angemeldet – doch in den Akten der Versicherung
wurde aus dem neuen Opel wieder der alte Skoda, der angeblich nur ein
neues Nummernschild bekommen hatte, nichtsdestotrotz aber als alter
Wagen weiter so versichert blieb wie bisher.
Der
Fehler fiel allen Beteiligten zwar erst auf, als der Schadensfall
eingetreten war, aber da erklärte die Versicherung dann: Der Kunde hätte
eben besser aufpassen müssen.
Dietmar
J., 33 Jahre alt, hatte auf Anraten der Versicherungsvertreterin seinen
11000 Mark teuren Wohnwagen sogar doppelt versichert, zahlte also der
Victoria für gleich zwei Policen seine Beiträge. Als der Schaden
eintrat, der Wohnwagen gestohlen wurde, sollte er genau deshalb gar kein
Geld bekommen.
Der
Werkzeugmacher aus Berlin-Hohenschönhausen hatte der
Victoria-Vertreterin beim Vertragsabschluss genau erklärt, was er mit
seinem Wohnwagen beabsichtigte:
„Ich
hatte den Wohnwagen Anfang März gekauft, wollte ihn auf einem Parkplatz
in Berlin abstellen, dann im Mai zu Beginn der Camping-Saison nach
Wandlitz auf einen Zeltplatz bringen.“
Nach
Meinung der Victoria-Vertreterin waren da zwei Versicherungen
erforderlich: Einmal benötigte Dietmar J. für den bevorstehenden
Wohnwagen-Transport eine gesetzlich vorgeschriebene
KfZ-Haftpflichtversicherung – und gegen Diebstahl oder Beschädigung
sollte ihn die Campingplatz-Versicherung schützen.
Der
Wohnwagen wurde noch auf dem Parkplatz in Berlin gestohlen – und nun
erfuhr der Camping-Fan, dass er zwei sich widersprechende Versicherungen
abgeschlossen hatte, deshalb gar nicht versichert war.
„Erst
jetzt erklärte mir die Victoria, dass eine Campingplatz-Versicherung
nur für Wohnwagen gilt, die fest auf einem Zeltplatz stehen, für den
Straßenverkehr auch gar nicht mehr zugelassen sind. Meiner war aber
zugelassen. Deswegen bezahlte ich ja gerade auch für die
KfZ-Haftpflichtversicherung“, erklärt Dietmar J., warum er trotz
doppelter Prämie angeblich völlig unversichert gewesen sein soll.
Der
Werkzeugmacher hätte für seinen Wohnwagen schlicht und ergreifend eine
KfZ-Vollkaskoversicherung abschließen müssen. Das hatte ihm die
Versicherungsverteterin allerdings nicht gesagt. Seine Schuld war: Er
hatte den Fehler der Versicherungs“expertin“ nicht erkannt. Dafür
sollte er nun büßen.
Immerhin:
In den hier geschilderten Fällen half der Druck der Öffentlichkeit.
Nach dem Eingreifen einer Zeitung ließen sich sowohl HDI, DAS wie auch
Victoria wegen ihres „Mit-Irrens“ zur „Zahlung aus Kulanzgründen“
bewegen.
Aber
wie hoch mag die Irrtums-Dunkelziffer sein?
Karin
M., 30 Jahre alt, aus Berlin-Mitte wäre wegen ihres Irrtums beinahe
sogar vor Gericht gelandet. Die Frau hatte ihre KfZ-Versicherung und den
KfZ-Schutzbrief bei der Allianz gekündigt, dann eine fehlerhafte Kündigungsbestätigung
erhalten, den Fehler jedoch übersehen – und sollte deshalb weiter für
einen Wagen zahlen, den sie längst abgemeldet und verschrottet hatte.
Weil
Karin M. nicht zahlen wollte, drohte ihr die Allianz schließlich wegen
eines angeblich offenen Jahresbeitrages von 745 Mark mit einem Prozess.
In
der Kündigungsbestätigung hatte die Allianz nämlich nur die
Kennziffer des Schutzbriefes, aber nicht auch der Haftpflicht genannt.
Deshalb erhielt Karin B. auch bereits drei Monate nach dieser Kündigungsbestätigung
die erste Mahnung für „offene Haftpflicht-Beiträge“ – bis dieser
Papierkrieg zwischen Allianz und Ex-Kundin nach einem Jahr bis kurz vor
den Gerichtsprozess eskalierte.
Erst
auf Intervention einer Zeitung sah die Allianz dann ein, dass ein
verschrottetes Auto nicht unbedingt haftpflichtversichert sein muss, zog
sie ihre Geldforderung und die Klagedrohung zurück.
Aber
auch die Geschädigten eines normalen Haftpflichtfalles sollten
tunlichst darauf bedacht sein, „Fehler“ zu vermeiden. Dafür
studiert man am besten auch genau den Haftpflichtvertrag, den der
Schadensverursacher abgeschlossen hat.
Doch
genau dazu hatte Elke K. gar keinen Anlass.
Die
40jährige Verwaltungsangestellte engagierte für ihren Umzug von
Norddeutschland nach Berlin-Pankow eine Spedition, fast alles verlief
wie geplant, nur der Kleiderschrank überlebte den Transport nicht.
Die
Kravag, Haftpflichtversicherer der Umzugsfirma, dachte aber nicht an
Schadensersatz. Aus der schriftlichen Begründung: „Nach den
Haftungsbedingungen hätten sie unserem Versicherungskunden den Schaden
innerhalb von 14 Tagen schriftlich melden müssen. Das haben Sie aber
unterlassen.“
Auf
dem Formular mit den Haftungsbedingungen der Umzugsfirma war tatsächlich
eindeutig vermerkt: „Schäden sind innerhalb von 14 Tagen zu melden.
Spätere Schadensanerkennung und Haftung sind nicht möglich.“
Doch
das konnte Elke K. nicht auf ihren Fall beziehen: „Ich hatte nämlich
gar keinen Grund, der Umzugsfirma den Schaden schriftlich zu melden. Die
Leute der Umzugsfirma selbst haben mich doch auf das Malheur aufmerksam
gemacht, waren dann ja auch bemüht, den Schrank reparieren zu lassen.
Erst, als das dann doch nicht klappte, haben sie das ihrer Versicherung
gemeldet.“
Ein
klarer Formfehler: Und für den haftet immer irgendwer – aber nicht
die Versicherung.
Vom Schutz vor Verbrechen
Steigende
Kriminalitätsraten sind für die Versicherungen ein gutes
Verkaufsargument: Wer allerdings glaubt, mit einer Einbruchsversicherung
gegen die wirtschaftlichen Folgen einer Straftat abgesichert zu sein,
wird für seinen Leichtsinn bestraft.
Denn
die Versicherungen erwarten von dem Verbrechensopfer, dass es zunächst
erst einmal selbst sein Eigentum verteidigt, notfalls unter Einsatz des
eigenen Lebens.
Da
wird dann selbst der Raubüberfall durch eine organisierte Bande in den
Augen der Versicherung zu einem harmlosen Trickdiebstahl, wenn die
Versicherung nur nicht zahlen muss. Denn wer so leichtsinnig ist, sich
von einem Trickdieb hereinlegen zu lassen, darf gar nicht erst darauf
hoffen, von der Versicherung Schadensersatz zu erhalten.
Raubüberfall-Opfer
Ingeborg L., 62 Jahre alt, empfand die Begründung, mit der die HUK
Coburg die von ihr geforderten 2000 Mark Schadensersatz verweigerte, als
schlichten Hohn.
„Nach
meiner Hausratversicherung müsste ich auch bei Einbruch und Raub
Schadensersatz bekommen. Und das gilt auch für Reisegepäck. Doch die
HUK tut so, als hätte ich mein Reisegepäck den Kriminellen freiwillig
ausgehändigt“, fasst die Rentnerin aus Petershagen bei Berlin ihren
Versicherungsärger zusammen.
Während
ihres Portugal-Urlaubes war ihr ein Foto-Stop an einer romantischen Küstenstraße
zum Verhängnis geworden: „Während mein Mann noch vorn im Wagen saß,
wollte ich schon den Rucksack aus dem Kofferraum holen. Da kamen von
hinten zwei Jugendliche auf einem Motorrad herangebraust, stießen mich
voll gegen das Auto und rissen mir dabei den Rucksack aus der Hand“,
schildert Ingeborg L. den Überfall.
Die
Beute: Zwei Fotoapparate, ein Fernglas, zwei Brillen, dazu
Personalpapiere wie zum Beispiel die Führerscheine. Rund 2000 Mark
betrug der materielle Schaden, den immateriellen Verlust für den
verpfuschten Urlaub und den Zeitaufwand für die Wiederbeschaffung der
Papiere nicht eingerechnet.
Nun
hatte die Überfallene aber noch Glück im Unglück, kam mit dem
Schrecken und einigen Schrammen davon. Deshalb begnügte sie sich auch
mit einer Strafanzeige bei der portugiesischen Polizei, verzichtete
jedoch darauf, sich über ihre Schürfverletzungen ein ärztliches
Attest ausstellen zu lassen.
In
ihrer ersten Schadensmeldung an die HUK Coburg glaubte Ingeborg L. auch
noch, eine möglichst knappe Darstellung des Tatherganges wäre der
Versicherung am liebsten.
„Ich
öffnete den Kofferraum, holte den Rucksack hervor, um ihm den
Fotoapparat zu entnehmen. In diesem Moment kam von hinten ein Motorrad
oder ein Moped, und mir wurde der Rucksack samt Inhalt entrissen. Vor
Schreck konnten wir uns keine weiteren Einzelheiten merken“, schrieb
die frühere Verwaltungsangestellte, durchaus richtig, an die
Versicherung.
Die
Täter wurden zwar nie gefasst, doch die HUK Coburg hätte gute
Argumente für die Verteidigung der jungen Kriminellen gehabt. „Gefahr
für Leib und Leben“, so klärte sie die Geschädigte nach Studium der
Akten auf, hätte jedenfalls nie bestanden – und deshalb könne der
Schaden nicht erstattet werden.
Mit
diesem Ablehnungsbescheid gab sich Ingeborg L. allerdings nicht so ohne
weiteres zufrieden. Sie legte Widerspruch ein, ergänzte dabei auch ihre
Tatschilderung:
„Mir
wurde der Rucksack samt Inhalt mit Gewalt entrissen und auf Grund des Überraschungseffektes
durch den Angriff von hinten war ich nicht in der Lage, mich gegen den
Raub zu wehren. Dabei erlitt ich einen Schock, so dass ich die letzten
Urlaubstage nicht mehr ansprechbar war und demzufolge die gesamte
Urlaubserholung zunichte wurde.“
Doch
auch darauf erntete Ingeborg L. lediglich eine erneute Ablehnung,
zusammen mit einer weiteren Belehrung in Sachen Strafrecht: Für die HUK
Coburg war der Überfall jetzt ein simpler Trickdiebstahl, dessen
Schaden natürlich nicht erstattet wird.
Ingeborg
L.’s entscheidender Fehler bei ihrem Streit mit der Versicherung: Sie
hätte von Anfang an die von den Tätern ausgeübte Gewalt, den Stoß,
der sie gegen den Wagen warf, klar benennen müssen. Und ein kurzer Gang
zum Arzt hätte die Versicherungsakte um ein wichtiges Attest ergänzt.
Vermutlich
wäre auch dann die Erstattung nicht reibungslos über die Bühne
gegangen – aber Ingeborg L. hätte beispielsweise bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung mit der HUK Coburg bessere Karten
gehabt.
So
kam die Überfallene lediglich über den Umweg eines Zeitungsartikels
dann doch noch zu ihrem Schadensersatz.
Unerwünschter
Besuch ließ die 32jährige Geschäftsfrau Andrea H. allerdings wirklich
um ihr Leben fürchten. Kurz vor der Mittagspause drang eine zehnköpfige
Diebesbande in ihren kleinen Dorfladen in Rietz-Neuendorf an der
polnischen Grenze, ohne ein Wort zu verlieren holten sich die
Bandenmitglieder Zigaretten, Lebensmittel und Schnaps für rund 1000
Mark aus den Regalen, verschwanden dann wieder so schnell, wie sie
gekommen waren.
Ein
Kunde, der gerade im Laden war, bestätigte die Version der
Ladenbesitzerin, und die Polizei nahm unmittelbar nach der Tat die
Verfolgung auf, konnte die Bande aber nicht mehr stellen.
Für
die R+V-Versicherung waren die Täter vor allem eines: Nämlich keine
Einbrecher. Denn in den Laden eingedrungen waren die Bandenmitglieder ja
nicht gewaltsam, sondern durch die noch offene Ladentür. Schließlich
ereignete sich die Tat ja noch zur Geschäftszeit.
Und
als Räuber wollte die R+V die Täter auch nicht bezeichnen: Weil Andrea
H. und der zufällig anwesende Kunde vernünftigerweise den ungebetenen
Ladenbesuchern keinen Widerstand leisteten, kamen die schließlich ohne
jede körperliche Gewalt zu ihrer Beute.
Eine
R+V-Sprecherin, die vermutlich ebenso wie ihre Kollegen von der HUK
Coburg eine hervorragende Strafverteidigerin abgegeben hätte, zog also
den messerscharfen Schluss:
„Das
war allenfalls ein Trickdiebstahl. Und bei dem gibt es keinen
Versicherungsschutz.“
Allerdings
zahlte die R+V dann nach dem Anruf einer Zeitung doch den geforderten
Schadensersatz – „aus Kulanz“ und weil sie „eine gute Kundin
behalten“ wollte.
Wenn
ein Einbrecher rechtskräftig wegen Einbruchs verurteilt worden ist,
seine Strafe bereits im Gefängnis verbüßt – spätestens dann
sollten eigentlich alle Zweifel beseitigt sein.
Das
Einbruchsopfer Monika W. bekam auch da noch immer keinen Schadensersatz.
Mit den Tatsachenfeststellungen des Gerichts wollte sich die Magdeburger
Versicherung nämlich nicht so ohne weiteres zufrieden geben. Die
Versicherung rätselte weiter: „War die Tat nun ein Einbruchsdiebstahl
oder nicht?“
Zweifelsfrei
festgestellt hatte das Gericht: Am Einbruchstag wurde dem 16jährigen
Andreas W. in der Schule der Schlüsselbund aus der Jackentasche
gestohlen.
Und
so erging es auch anderen Klassenkameraden des Sohnes von Monika W.:
Kriminelle Mitschüler stahlen ihnen im Klassenzimmer die Schlüssel,
spielten sie den Einbrechern zu, die räumten umgehend die Wohnungen
aus.
Monika
W., als Busfahrerin zur Tatzeit gerade auf Dienstreise, hatte unter
anderem den Verlust ihres Videorecorders und eine demolierte Schrankwand
zu beklagen. Der Gesamtschaden, so erklärte sie gegenüber Polizei und
Versicherung, lag bei rund 3000 Mark.
Nun
brachte zwar gerade der Umstand, dass die Schlüssel aus dem
Klassenzimmer – und nicht etwa aus unbeaufsichtigt im Flur hängenden
Jacken – gestohlen wurden, die Polizei auf die Spur der Einbrecher,
spielte das auch eine wesentliche Rolle im Strafprozess.
Doch
die Magdeburger Versicherung beharrte nichtsdestotrotz weiter darauf,
dass Andreas sich den Schlüssel möglicherweise hat doch aus
Unachtsamkeit stehlen lassen, zum Beispiel, in dem er die Jacke
unbeaufsichtigt im Flur hängen ließ.
Von
der Zeitung auf diesen Fall angesprochen, gab die Versicherung – wir
kennen es schon – den Schwarzen Peter für die zögerliche
Schadensbearbeitung gleich weiter: Nun war die – längst nicht mehr
zuständige – Polizei schuld, die angeblich die Ermittlungsakten der
Versicherung nicht hat zukommen lassen. Dabei hatte das Gericht doch
schon das rechtskräftige Urteil gefällt!
Immerhin
zahlte die Versicherung mit etlichen Monaten Verzögerung nach dem
Eingreifen der Zeitung dann doch noch.
Auch
der 23jährige Kay A. und seine 21 Jahre alte Lebensgefährtin Sabine F.
mussten die Erfahrung machen, dass das, was in den Augen jedes mit
normalem Menschenverstand und Rechtsempfinden ausgestatteten Bürgers
einen Einbruch darstellt, nach der Meinung der Versicherung, in diesem
Fall der Victoria, eher ein minder schweres Delikt darstellt. Kay A. und
Sabine F. mussten außerdem noch lernen, dass ein Geschädigter selbst
schnell in den Verdacht gerät, sich auf kriminelle Weise bereichern zu
wollen.
Das
junge Paar lebte noch keine sechs Wochen in seiner neuen Wohnung im
Berliner Bezirk Weißensee, als es am Abend beim Nachhausekommen eine böse
Überraschung erlebte: Die im dritten Stockwerk gelegene Wohnung war
leer geräumt.
„Da
fehlten nicht nur HiFi-Anlage, Plattenspieler und Computer. Selbst den
Rasierschaum aus dem Bad und die Suppendosen hatten die Diebe mitgehen
lassen“, erinnert sich Friseuse Sabine F.
Bei
der Zeugenvernehmung durch die Polizei gaben Nachbarn zu Protokoll:
„Am
Nachmittag haben sich zwei im Haus unbekannte junge Männer im dritten
Stock zu schaffen gemacht.“
Und
die Täter mussten nach Erkenntnis der Polizei einen Wohnungsschlüssel
gehabt haben. Tür und Schloss wiesen nach dem Ergebnis der Spurensuche
jedenfalls keinerlei Beschädigungen auf.
Das
brachte die Polizei auf die natürlich naheliegende Frage: „Haben womöglich
die Vormieter einen Nachschlüssel zurückbehalten, den Einbruch
eventuell sogar in Auftrag gegeben?“
Doch
diese logische kriminalpolizeiliche Theorie ließ sich nicht in eine lückenlose
Beweiskette verwandeln, und so mussten die Ermittlungen nach einiger
Zeit ergebnislos eingestellt werden.
Um
den bei dem Einbruch entstandenen Schaden von insgesamt rund 6000 Mark
nicht erstatten müssen, besann sich die Victoria nun auf § 5 ihrer
Vertragsbedingungen:
Danach
liegt ein Einbruch nur dann vor, wenn die Einbrecher vorher entweder den
Schlüssel stahlen oder gewaltsam in die Wohnung eindrangen.
Schlussfolgerung: Kein zuvor gemeldeter Schlüsseldiebstahl, keine beschädigte
Tür, also auch kein Einbruchdiebstahl.
Für
wahrscheinlicher hielt es die Versicherung da schon, dass sich das junge
Paar die ganze Geschichte nur ausgedacht hatte, um selbst die
Versicherung zu prellen.
Trotzdem
wollte die Victoria ihren Versicherungsnehmern eine letzte Chance geben.
Eine Versicherungs-Mitarbeiterin auf eine Zeitungsanfrage ganz großzügig:
„Wir
zahlen, wenn unsere Kunden schlüssig nachweisen, dass es einen Nachschlüssel
gibt, der für den Einbruch verwendet wurde.“
Doch
genau an dem Versuch, das nachzuweisen, waren ja bereits Polizei und
Staatsanwaltschaft gescheitert.
Der Kriminelle ist immer der Kunde
Die
Erfahrungen von Sabine F. und Kay A. sind kein Einzelfall. Zunächst
einmal kann jeder, der einen Schaden meldet oder als Geschädigter Geld
zu beanspruchen hat, rasch in den Verdacht geraten, ein potentieller
Betrüger zu sein. Und die Großzügigkeit, mit der die Versicherungen
im vorigen Kapitel manche schwere Straftaten betrachteten, gilt natürlich
nicht bei dem Delikt, das die Versicherungen selbst am Geldbeutel
trifft: Dem Versicherungsbetrug.
Da mag
schon eine harmlose Verwechselung Anlass zu bösen Verdächtigungen
geben.
Die 27jährige
Zahnarzthelferin Iris K. aus dem brandenburgischen Grünheide genoss ein
paar freie Tage, verbrachte die auf ihrem Gartengrundstück, das sie die
ganze Zeit über auch nicht für Einkäufe oder ähnliches verlassen
musste.
In
ihrer Ruhe gestört wurde sie nur von einem unangemeldeten Besucher, der
sich aber durch eine ungewohnte Ehrlichkeit auszeichnete. Der Mann war
mit seinem Fahrrad auf der Straße gewesen, beim Abbiegen leider gestürzt
und dabei auch noch mit einem parkenden Wagen kollidiert. Dieser Wagen
gehörte Iris K., erfuhr der unglückselige Radfahrer von einem
Passanten.
Iris K.
nahm nun nach einigen Tagen wieder ihren Wagen in Augenschein, konnte
den Radfahrer auch weitgehend beruhigen. „Der Knacks im Außenspiegel
war schon älter. Das konnte der Radfahrer also nicht gewesen sein. Aber
die Lackkratzer und eine kleine Delle waren neu“, fasst Iris K. das
Ergebnis ihrer ersten Schadensbegutachtung nach der Unfallmeldung
zusammen.
Die
Regulierung sollte kein Problem werden. Der Radfahrer, den Iris K. bis
zu diesem Malheur überhaupt nicht kannte, sicherte zu, den Schaden
seiner Haftpflichtversicherung zu melden, und Iris K. hatte keinen
Zweifel, dass er sein Versprechen erfüllen würde.
Sie täuschte
sich auch nicht. Der Mann machte eine Schadensmeldung an die LVM – und
damit begann für die Geschädigte der Ärger.
Die LVM
schickte wegen des Bagatellschadens nämlich einen Gutachter, der nahm
nun Fahrrad und beschädigten Peugeot in Augenschein, gelangte zu dem
– sicherlich richtigen – Ergebnis: Woher Delle und Lackkratzer auch
immer stammen mögen, das Fahrrad war jedenfalls nicht die Ursache.
Das war
natürlich ein Glück für die LVM: Die muss mit diesem Gutachten in der
Hand selbstverständlich nicht zahlen. Pech für Iris K.: Ihr ging es
nun wie so vielen anderen Autofahrern, die ihren Wagen auf der Straße
parken und dann wieder eine neue Beule entdecken, ohne dass der
Verursacher sich bei ihnen gemeldet hätte. Die zahlen, wenn sie denn überhaupt
reparieren lassen, logischerweise selbst.
Mit dem
entgangenen Schadensersatz hätte sich Iris K. auch abgefunden. „Mein
Wagen stand ja einige Tage unbenutzt auf der Straße herum. Ich hielt ja
den Radfahrer für den Schuldigen. Der hatte sich doch selbst bei mir
gemeldet. Aber natürlich kann in den Tagen vorher auch ein anderer
gegen mein Auto geschrammt sein, ohne dass ich das bemerkte“, zieht
sie die erste Bilanz des für sie negativen Schadensgutachtens.
Aber
nun kostet ein Gutachter Geld, und auf dieser Rechnung wollte der
Auftraggeber, die Versicherung, nicht sitzen bleiben.
Also
schrieb die LVM einen geharnischten Brief an Iris K.:
„Erst
durch die Rekonstruktion (des Gutachters) konnte festgestellt werden,
dass Sie zu Unrecht von unserem Versicherungsnehmer Schadensersatz
gefordert haben. Die dafür notwendigen Sachverständigenkosten in Höhe
von 793,00 DM haben wir dem Sachverständigen bereits erstattet. Wir
bitten Sie, uns diesen Betrag kurzfristig unter Angabe des Aktenzeichens
zu überweisen. Danach sind Sie in Verzug. Wir behalten uns dann ausdrücklich
gerichtliche Schritte vor.“
Was im
Versicherungsdeutsch noch richtig erscheint, hat mit den Tatsachen
allerdings wenig zu tun: Vom Versicherungsnehmer, also dem Radfahrer,
Schadensersatz gefordert hatte Iris K. eigentlich nie. „Der
Mann hatte sich selbst bei mir gemeldet. Wie hätte ich sonst auf ihn
kommen sollen“, meint die Frau.
Schwerwiegender
jedoch ist der hier ausgesprochene Vorwurf, Iris K. habe „zu
Unrecht“ den Schadensersatz gefordert. Die – wenn auch von einem
Unbekannten – ja tatsächlich Geschädigte: „Ich bin kein
technischer Experte. Aber wenn mir jemand sagt, er sei gerade gegen
meinen Wagen geknallt, und ich entdecke in meinem Wagen eine Beule, dann
sehe ich doch da einen Zusammenhang.“
Natürlich
hätte die LVM auch schreiben können: „Sie haben irrtümlich von uns
Geld gefordert.“ Das wäre nicht nur moderater, sondern den
Gegebenheiten auch angemessener gewesen. Aber hätte ohne den nur
indirekt ausgesprochenen Vorwurf des versuchten Versicherungsbetruges
die Drohung mit den „gerichtlichen Schritten“ auch gewirkt?
Iris K.
jedenfalls verhielt sich nicht, wie man es von ertappten
Versicherungsbetrügern erwartet. Sie wandte sich mit ihrem
Versicherungsfall an die Öffentlichkeit.
Und nun
verzichtete die LVM auf das Gutachterhonorar und gerichtliche Schritte,
nicht etwa allerdings, weil man den unausgesprochenen Vorwurf zurücknehmen
wollte, sondern einfach, weil man nun glaubte, wegen dieses Betrages würde
der Aufwand nicht lohnen.
Was
sich bei Iris K. innerhalb weniger Wochen abspielte, zog sich bei Nico
D. über ein Jahr lang hin: Der 20jährige Messtechniker aus
Berlin-Mitte wurde von der Allianz als Versicherungsbetrüger
hingestellt.
Im
November hatte der junge Mann sein noch aus DDR-Zeiten stammendes
MZ-Motorrad als gestohlen gemeldet, kurz vor Weihnachten fand die
Polizei es wieder. Doch Weihnachtsfreude konnte bei Nico D. da nicht
aufkommen: Die Maschine, in Liebhaberkreisen ein hoch geschätztes
Kultobjekt, war hinüber.
Nun
zeigten die Polizeifotos zwar eindeutig die von einer Zange
hinterlassenen Kratzspuren am Lenkradschloss – doch der von der
Versicherung bestellte Gutachter befand: „Keine Hinweise auf
Diebstahl.“ Und: Der Gutachter hielt bei der Maschine, die nicht mehr
ansprang, allenfalls einige unbedeutende Karosserieschäden für
reparaturbedürftig – wofür er 700 Mark ansetzte.
Mit
diesem Gutachten konnte die Allianz natürlich leicht einen versuchten
Versicherungsbetrug konstruieren und die Zahlung verweigern.
Zwar
hatte Nico D. selbst immer wieder auch auf die Polizeifotos verwiesen,
lagen die in etlichen Versionen der Allianz die ganze Zeit über vor –
aber erst, als die Münchener Allianz-Zentrale von einer Zeitung mit den
Polizeifotos konfrontiert wurde, zog die Gesellschaft den Betrugsvorwurf
zurück, war sie zur Zahlung ohne Wenn und Aber bereit.
Nur ein
Jahr lang Ärger mit der Versicherung – so wäre Peter A. auch gerne
davon gekommen.
Nach
zweieinhalb Jahren Auseinandersetzung errang er zwar vor dem Amtsgericht
Berlin-Mitte einen erstinstanzlichen Zwischensieg, aber trotzdem blieb
der Werkstattbesitzer in den Augen der Allianz ein Versicherungsbetrüger,
der notfalls durch alle Instanzen zu überführen sei.
Die
unglaubliche Geschichte, wie unbescholtene Menschen, aus einem dummen
Zufall heraus nichtsahnende Mitgeschädigte eines möglichen Betrugsmanövers,
plötzlich selbst als verdächtige Kriminelle abgestempelt werden:
Eines
Tages brachte Bernd B. seinen BMW zur Reparatur in Peter A.’s
Werkstatt. Da Peter A. gerade mit Aufträgen voll ausgelastet war, er
aber auch einen guten Kunden nicht unverrichteter Dinge nach Hause
schicken wollte, überließ er die Reperatur der Werkstatt eines
Freundes.
Dort
wurde der BMW ganz im Sinn des Kunden wieder hergerichtet – und
danach, weil auch dieser Werkstatthof bereits voller anderer Autos
stand, erst einmal nach Straßenverkehrsordnung völlig vorschriftsmäßig
auf der Straße abgestellt. Dieser
Parkplatz auf der Straße, von dem weder Werkstattbesitzer Peter A. noch
sein Kunde Bernd B. etwas wussten, wurde den beiden nun aber zum Verhängnis.
Hinter
dem gerade reparierten BMW von Bernd A. stand nämlich der Uralt-Ford
von Wilfried P. Und dieser Uralt-Ford wurde in der darauffolgenden Nacht
in einen Haufen Schrott verwandelt: Unfall-Fahrer Matthias W. raste mit
seinem Leih-LKW von hinten auf den Ford, und das mit einer solchen
Wucht, dass der Ford bei dieser Gelegenheit voll gegen den frisch
hergerichteten BMW von Bernd B. stieß.
Vom
Unfallhergang wäre das also ein klarer Fall: Als Versicherung der
LKW-Verleihfirma hätte die Allianz nun für alle Schäden an dem Ford
von Wilfried P. und dem BMW von Bernd B. aufkommen müssen.
Für
Werkstattbesitzer Peter A., in dessen Obhut sich der BMW von Bernd B.
befunden hatte, war die Angelegenheit natürlich trotzdem äußerst
peinlich. Also reparierte er den Wagen seines Kunden erneut, stellte dem
Kunden auch keine Rechnung über diese Zweit-Reparatur aus, ließ sich
stattdessen eine in der KfZ-Reparatur-Branche normale Abtretungserklärung
über die erwartete Versicherungszahlung unterschreiben.
Ob eine
solche Abtretungserklärung überhaupt hätte ausgestellt weden dürfen,
ob die Reparatur nun mit 7000 Mark oder mit einem etwas geringeren
Betrag wegen noch vorhandener Altschäden anzusetzen war – all das
waren in der nun folgenden Auseinandersetzung von Werkstattbesitzer
Peter A. mit der Allianz nur Nebenkriegsschauplätze, die zwar
Aktenordner füllten, aber für den eigentlichen Streitpunkt ohne Belang
blieben.
Als
Peter A. schließlich gegen die Allianz klagte, um zu seinem Geld zu
kommen, stellte das Amtsgericht Mitte in seinem Urteil jedenfalls fest:
Die Forderungen des Werkstattbesitzers sind zu 90 Prozent berechtigt,
die Allianz muss also zahlen.
Die
Allianz gab sich aber nicht geschlagen.
Und in
ihrer Berufungsbegründung stützte sich die Allianz nun auf ein Urteil
des Landgerichts Berlin in einem völlig anderen Gerichtsverfahren, das
aber nach Meinung der Versicherung durchaus vergleichbar sein sollte.
In
diesem anderen Verfahren hatte das Landgericht nämlich entschieden,
dass eine Versicherung gänzlich von der Haftung befreit wird, wenn der
Schadensverursacher „allem Anschein einer freien Beweiswürdigung nach
mit dem Einverständnis des Geschädigten gehandelt hat“.
Aus dem
Juristen-Deutsch in Klartext übertragen heißt das:
Die
Versicherung muss natürlich nicht zahlen, wenn sich Verursacher und
angeblich Geschädigter einen Versicherungsbetrug ausgedacht haben, zum
Beispiel, in dem sie ganz bewusst einen Unfall herbeiführten und dann
eine völlig überzogene Schadensersatzforderung stellen.
Bei
diesem von der Allianz zitierten Verfahren hatte ein bereits überführter
Versicherungsbetrüger mit einer gehörigen Portion Frechheit seine
Versicherung trotzdem auf Zahlung verklagt.
Seine
schlitzohrige und nicht unwitzige Begründung: Auch durch den vorgetäuschten
Unfall habe er ja einen finanziellen Schaden erlitten, wenn auch mit
einer geringeren Schadenssumme, als er sich zugegebenermaßen ursprünglich
ergaunern wollte. Aber zumindest den real entstandenen Schaden wollte er
nun erstattet haben.
Das
Landgericht befand die Klage als solche zwar gerade noch für zulässig,
wies dann aber in seinem endgültigen Urteil den ertappten Betrüger in
die Schranken und entschied, dass er natürlich gar nichts beanspruchen
kann.
Doch
was sollte diese Justizposse auf einmal mit dem Werkstattbesitzer A. und
seinem Kunden B. zu tun haben?
Die
Ermittlungen der misstrauischen Kriminalpolizei hatten in der
Zwischenzeit tatsächlich ergeben, dass auch hier etliche
Verdachtsmomente für einen Versicherungsbetrug sprachen.
Die
Vermutung der Kriminalpolizei: Der Unglücksfahrer Matthias W. hat den
LKW überhaupt nur bei der Verleihfirma angemietet, um damit gegen den
Ford seines Komplicen Wilfried P. zu fahren. Und um den Schaden an dem
Ford noch glaubhafter erscheinen zu lassen, so ermittelte die Polizei,
habe Matthias W. den BMW von Bernd B. möglicherweise auch noch planmäßig
demoliert.
Aus
diesen Ermittlungsergebnissen der Polizei könnte man nun aber
eigentlich weder gegen den Werkstattbesitzer Peter A. noch gegen
BMW-Fahrer Bernd A. einen Tatvorwurf konstruieren. Denn selbst, wenn
Matthias W. und Wilfried P. einen Versicherungsbetrug geplant haben
sollten, wären der Werkstattbesitzer und sein Kunde allenfalls die
unschuldig Mitgeschädigten, aber keinesfalls die Tatbeteiligten
gewesen.
Bernd
B. und Peter A. hatten ja nicht einmal gewusst, wo in der Unfall- oder
Tat-Nacht der reparierte BMW abgestellt gewesen war.
In den
polizeilichen Ermittlungsakten steht auch kein Satz davon, dass es eine
persönliche Verbindung zwischen Peter A. und Bernd B. auf der einen,
Matthias W. und Wilfried P. auf der anderen Seite geben könnte. Sollte
der Unfall also wirklich ein bewusst herbeigeführter
Versicherungsbetrug gewesen sein: Für eine Beteiligung von Peter A.
oder Bernd B. gab es zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anhaltspunkte.
Doch
die Anwälte der Allianz interessierten sich natürlich auch für das
Strafermittlungsverfahren gegen die möglichen
Versicherungsbetrüger Matthias W. und Wilfried P. – und urplötzlich
tauchten auch der von der Polizei niemals verdächtigte
Werkstattstattbesitzer Peter A. und der BMW-Eigentümer Bernd B. als
Beschuldigte in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft auf.
Dem
Beobachter mag sich hier die Mutmaßung aufdrängen, die Anwälte der
Allianz könnten daran gedreht haben: Dies als Behauptung in den Raum zu
stellen, wäre aber vermutlich eine Verunglimpfung unserer unabhängigen
Rechtsorgane.
Folge
dieser neuen „Ermittlungslage“ jedenfalls: Peter A. und Bernd B.
sollten als vermeintliche Komplicen mit auf der Anklagebank sitzen.
Das für
das Strafverfahren zuständige Amtsgericht Tiergarten zeigte mit dem
Prozess gegen Matthias W., Wilfried P. und nun auch Peter A. nebst Bernd
B. zu allem Überfluss allerdings keine Eile. An seinem ersten
Verhandlungstag beschloss das Gericht, das ganze Verfahren zu vertagen
– und zwar so lange, bis es in dem Zivilverfahren zwischen Peter A.
und der Allianz zu einer rechtskräftigen Entscheidung gekommen sein
sollte.
Zwischenergebnis
dieser Allianz-Strategie zur Abwehr einer 7000-Mark-Schadensregulierung
war nach vier Jahren also:
Gegen
die beiden von der Polizei des Versicherungsbetrugs Verdächtigten, also
gegen den Ford-Besitzer und seinen Freund, den LKW-Fahrer, gibt es immer
noch kein rechtskräftiges Urteil.
Dafür
aber sah sich Bernd B., der nichts weiter gewollt hat, als in der
Werkstatt von Peter A. seinen Wagen reparieren zu lassen, immer noch der
Verdächtigung ausgesetzt, ebenfalls ein Versicherungsbetrüger zu sein.
In den
Geruch, ein Betrüger zu sein, war auch Peter A. geraten, der trotz
seines erstinstanzlichen Prozesssieges weiter um sein Geld für die
durchgeführte Reparatur kämpfen musste.
Danach
kostete es den Werkstattbesitzer noch weitere Monate und auch hohe
Anwaltshonorare, bis er endlich auf dem Weg durch die Gerichtsinstanzen
seine Reparaturkosten zugesprochen bekam – und von allen absurden Verdächtigungen
freigesprochen wurde.
Im
Vergleich dazu hat Hannelore M. regelrechtes Glück gehabt. Obwohl auch
sie vermutlich die Mitgeschädigte eines Versicherungsbetruges wurde,
ging die betroffene Versicherung, die VHV, zumindest doch nicht so weit,
sie gleich zur Mitangeklagten eines Betrugsverfahrens machen zu wollen.
Hannelore
M. hatte als Folge „nur“ ihre Hausverwaltung im Genick, sollte
schließlich selbst für die Kosten eines Schadens aufkommen, mit dessen
Ursache sie nichts zu schaffen hatte.
Wie es
genau zu dem Wasserschaden in ihrer Wohnung kam, kann Hannelore M.
jedenfalls nicht sagen. Die 52jährige Frührentnerin: „Das Wasser kam
auf einmal aus der Wohnung über mir, ruinierte die ganze Decke.“
Ein
halbes Jahr musste sie dann zwischen den feuchten Wänden leben, bekam
dazu auch noch Ärger mit der Hausverwaltung. Hannelore M.: „Weil der
Schaden nicht behoben wurde, verlangte die Hausverwaltung von mir, dass
ich für 4000 Mark die Renovierungsarbeiten in meiner Wohnung durchführen
lasse. Wenn ich das nicht täte, müsste ich auch für alle Folgeschäden
haften, haben sie mir gedroht.“
Dabei
schien doch der Schaden zunächst rasch regulierbar zu sein. Denn schon
kurz nach dem Unglückstag hatte sich die VHV bei der wassergeschädigten
Mieterin gemeldet, ihr eine Schadenssachverständige in die Wohnung
geschickt und eine schnelle Erledigung versprochen.
Doch
genau dazu kam es nicht.
Unmittelbar
nach dem Schadensereignis hatte sich nämlich eine Versicherungsnehmerin
der VHV als Verursacherin bekannt. Doch beim Studium der Akten waren der
Versicherung erhebliche Zweifel gekommen. Denn die angeblich schuldige
VHV-Kundin wohnte gar nicht in der Wohnung über Hannelore M., und die
misstrauische VHV hegte nun den Verdacht:
Vermutlich
hatten die echten Mieter den Wasserschaden verursacht. Da sie aber nicht
versichert waren, den Schaden auch nicht aus eigener Tasche begleichen
wollten oder konnten, suchten sie in ihrer Bekanntschaft einen
bereitwilligen Helfer mit entsprechender Haftpflichtversicherung, dem
man diese Regulierung aufdrücken wollte.
Nun
muss man zugestehen: Nach den alltäglichen Erfahrungen der
Versicherungen ist ein solcher Verdacht nicht unbedingt aus der Luft
gegriffen. Doch auch hier musste eine Unbeteiligte darunter leiden, sich
nun ebenfalls eine böse Verdächtigung anhören.
Hannelore
M.: „Die VHV meinte dann auf einmal, ich solle mich an meine eigene
Hausratversicherung halten. Sie, die VHV, würde jedenfalls schon
deshalb nicht zahlen, weil ich dadurch ja doppelt kassieren würde.“
Zwar
ohne juristische Folgen – aber der Betrugs-Stempel wurde zumindest vorübergehend
auch Hannelore M. aufgedrückt.
Immerhin
fand sich hier für die Rentnerin aus Prenzlauer Berg, nachdem sie sich
an eine Zeitung gewandt hatte, doch noch eine glückliche Lösung:
Die
Versicherung der Hausverwaltung, die DBV, und die VHV einigten sich
untereinander. Zunächst sollte danach die DBV alle Schäden der
unschuldigen Mitbetroffenen bezahlen; nach endgültiger Klärung der
Schadensursache und vor allem der Frage, wer der tatsächliche
Verursacher war, wollten die Versicherungen dann unter sich abrechnen.
Doch
diese Lösung hätte man mit etwas gutem Willen und ohne böse Verdächtigungen
auszusprechen bereits
Monate früher finden können.
Vom pietätvollen Umgang mit Verstorbenen
Wer
gerade einen geliebten Angehörigen verloren hat, verfügt in seiner
Trauer vielleicht nicht über die Nervenstärke, gegenüber der
Versicherung mit dem nötigen Nachdruck aufzutreten. Doch die trauernden
Hinterbliebenen können sich darauf verlassen, dass die Versicherungen
von sich aus alles Erforderliche in die Wege leiten – streng nach den
Buchstaben des Haftungsrechts.
Der
pietätvolle Umgang mit den Verstorbenen ist garantiert.
Ein
Kondolenzschreiben an die Hinterbliebenen gehört in den Augen der
Versicherung allerdings nicht unbedingt zu den Erfordernissen der Pietät.
In
ihrem Brief an die 32jährige Birgit E. ersparte sich die Europäische
Reiseversicherung also überflüssige Beileidworte, kam stattdessen
gleich zum Kern der Sache:
Da
Birgit E. nach den Haftungsbedingungen keinen plausiblen Grund hatte,
ihre Griechenland-Reise kurz vor dem Abflug-Termin abzusagen, würde sie
die 1500 Mark Stornogebühren nicht bekommen.
Die
Sekretärin aus Berlin-Prenzlauer Berg hatte die Reise absagen müssen,
weil wenige Tage zuvor ihr langjähriger Lebensgefährte, der 49jährige
Burkhard B., einem Herzinfarkt erlegen war.
Und
genau diesen Rücktrittsgrund hatte Birgit E. der Versicherung
schriftlich mitgeteilt und auch belegt: Der „Schadensmeldung“ von
Birgit E. lagen schließlich der Totenschein und die Traueranzeige bei,
dazu auch der Mietvertrag, aus dem deutlich hervorging, dass Birgit E.
und Burkhard B. tatsächlich gemeinsam gelebt hatten.
Doch an
dem Tag, an dem ihr Lebensgefährte beerdigt werden sollte – und
dieser Termin stand in der Traueranzeige – , hätte Birgit E. besser
am griechischen Strand die Sonne genossen, meinte die Europäische
Reiseversicherung.
Denn
nach den Haftungsbedingungen, so wurde die Trauernde belehrt, hätte sie
die Stornokosten nur ersetzt bekommen, wenn ihr Ehemann oder ein
„Blutsverwandter ersten Grades“ gestorben wäre, also ein
Elternteil, Bruder, Schwester oder das eigene Kind.
„Der
von Ihnen genannte Lebensgefährte zählt nicht zu diesem
Personenkreis“, teilte die Versicherung lapidar mit.
Dass
eine solche Haftungsbedingung an der gesellschaftlichen Realität
vorbeigeht, Millionen unverheirateter Paare schlichtweg missachtet –
das wollte sich die Europäische Reiseversicherung dann in der Öffentlichkeit
aber doch nicht nachsagen lassen.
Gegenüber
der Zeitung erklärte die Versicherung nun, dass man natürlich auch den
Tod des Lebenspartners als Reiserücktrittsgrund akzeptiere, auch wenn
dies nicht in den Haftungsbedingungen stünde.
Nur, so
verteidigte man sich nun, sei aus der Schadensmeldung von Birgit E. gar
nicht hervorgegangen, dass es sich bei dem Toten tatsächlich um ihren
Lebenspartner gehandelt habe. Denn die Reise, so die Europäische,
wollte die Frau laut den Unterlagen ja nur mit ihrer Tochter, nicht aber
auch mit dem verstorbenen Lebensgefährten antreten.
Immerhin
ließ sich die Versicherung durch die Zeitung, also öffentlichen Druck,
davon überzeugen, dass getrennte Urlaube auch bei vielen verheirateten
Paaren üblich sind und nicht gegen eine Lebensgemeinschaft sprechen.
So
zahlte die Europäische Reiseversicherung schließlich entgegen der
ursprünglichen Ablehnung die Stornogebühr doch noch.
Allerdings:
Nach dem Wortlaut der Haftungsbedingungen ist der Tod eines Lebensgefährten
immer noch kein plausibler Reiserücktrittsgrund. Bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der nur diese Haftungsbedingungen
eine Rolle gespielt hätten, die auch kaum öffentliche Aufmerksamkeit
erregt hätte, wäre die Forderung von Birgit E. deshalb mit großer
Wahrscheinlichkeit wieder abgeschmettert worden.
Ein
Verkehrsunfall machte Erika K. im Alter von 52 Jahren zur Witwe: Bei
einer Fahrt zum gemeinsamen Sohn war Ehemann Oswald ohne eigenes
Verschulden auf der Autobahn in eine Massenkarambolage geraten und
schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht worden.
Oswald
K. erwachte nicht mehr aus dem Koma, starb wenige Tage nach dem Unfall.
Die „telcon“,
die KfZ-Haftpflicht-Versicherung des Unfallverursachers, zahlte der
Witwe aus Berlin-Friedrichshain nach dem Tod des Ehemannes 2000 Mark.
Natürlich wollte die Versicherung dafür eine Gegenleistung, nämlich
Erika K.’s Zusicherung,
dass sie auf alle weiteren Ansprüche aus dem „Schadensfall“
verzichtet.
Besonders
pietätvoll: Das Geld war nicht etwa eine Entschädigung für den Tod
des Mannes – sondern Schmerzensgeld für die vom Mann erlittenen
Verletzungen, exakt berechnet für die Tage und Stunden, die Oswald K.
den Unfall noch überlebt hat.
Durch
öffentlichen Druck, auf die Nachfrage einer Zeitung hin, bekam die
Witwe dann wenigstens 5000 Mark für den „Schaden“, den ihr Mann
erlitten hat.
Ob sie
vor Gericht mehr erstritten hätte, ist überaus fraglich:
Schmerzensgeld ist nach geltendem Recht ausschließlich für lebende
Personen – und Todesschmerzen sind nicht „erstattungsfähig“.
Auch
Recht und Würde eines Verstorbenen wollen gewahrt sein.
Für
die Gerling-Versicherung bedeutete die Würde eines Verstorbenen:
Manfred N. ist würdig, von uns verklagt zu werden. Bis zum bitteren
Ende prozessierte die Gerling-Versicherung gegen einen Toten.
Seine
Witwe, die 55jährige an Multipler Sklerose erkrankte Invalidenrentnerin
Helga N. sollte als Ergebnis dieses Verfahrens auch noch die
Anwaltskosten der Versicherung bezahlen.
Ein
Arztbesuch war Manfred N. Ende 1992 zum Verhängnis geworden. Als der
damals 53jährige Mann das Haus seines Arztes verlassen wollte, klemmte
die Haustür. Manfred N. versuchte, die Tür aufzuzerren – und dabei
schoss der Panikhebel aus dem Sicherungsbolzen, durchbohrte das rechte
Auge von Manfred N.
Für
Manfred N. schien die Rechtslage eindeutig: Die Hausverwaltung, in
diesem Fall die Wohnungsbaugesellschaft in Prenzlauer Berg (WiP) hätte
die Haustür rechtzeitig reparieren oder wenigstens auf die
Gefahrenquelle aufmerksam machen müssen. Weil sie das unterließ, hat
sie den Unfall verschuldet, sollte nun Schadensersatz und Schmerzensgeld
zahlen.
So sah
es auch das Landgericht Berlin. Das verurteilte die WiP im April 1994,
Manfred N. für das verlorene Auge 40.000 Mark Schadensersatz zu zahlen.
In der Begründung des Urteils warf das Landgericht der
Wohnungsbaugesellschaft vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu
haben, und auch eine Mitschuld des Verunglückten schlossen die Richter
ausdrücklich aus.
Die
40.000 Mark hätte jetzt die Haftpflichtversicherung der WiP zahlen müssen,
also die Gerling-Versicherung. Doch die legte Berufung ein.
Die von
der Gerling-Versicherung beauftragten Anwälte sammelten nun fleißig
alle Argumente, die eine mögliche Mitschuld von Manfred N. beweisen
sollten.
So hieß
es nun in der Berufungsbegründung, aufgesetzt von einer der
renommiertesten Berliner Anwalts-Kanzleien:
„Es
wird noch einmal ausdrücklich bestritten, dass der Kläger das Geräusch
des herunterfallenden Panikhebels nicht gehört hat.“ Der Vorwurf
gegen den Verunglückten also: Als Manfred N. das warnende Geräusch hörte,
hätte er doch nur ausweichen müssen – und so sein Auge behalten.
Manfred
N. konnte keinen herunterfallenden Panikhebel hören: Der Arzt, den er
in dem Unglückshaus besucht hatte,
war, wie auch in den Gerichtsakten stand, ein Ohrenarzt – und sein
Patient Manfred N. fast taub.
Diese
Akten sollten die Anwälte von Gerling doch eigentlich gelesen haben,
als sie ihre Berufungsschrift verfassten. Oder setzen sie eventuell noch
auf einen anderen Umstand?
Manfred
N. litt an Krebs. Und diesem Leiden erlag er kurz vor der
Berufungsverhandlung des Kammergerichtes, das ausdrücklich das „persönliche
Erscheinen“ der Prozessparteien angeordnet hatte. Nun stießen die
Gerling-Anwälte nur noch auf seine Witwe Helga N., die in dem Verfahren
aber nicht mehr zu Wort kam.
Das
Kammergericht gab der Berufung statt, erklärte Unfallopfer Manfred N.
posthum für „schuldig“ an seinem Unglück.
Helga
N. sollte also nicht nur die ihrem Mann zu Lebzeiten vom Landgericht
zugesprochenen 40.000 Mark nicht bekommen. Nun sollte sie auch noch alle
Prozesskosten – einschließlich des 5000-Mark-Honorars der Gerling-Anwälte
– bezahlen.
Rechtsanwalt
Thomas Köhler-Barthel, Prozessvertreter erst von Manfred N. und dann
seiner Witwe, hat eine klare Vermutung, warum die Versicherungs-Anwälte
hier im wahrsten Sinn des Wortes über Leichen gingen:
„Die
wollten ein Grundsatzurteil.“
Denn für
die Gerling-Versicherung – und auch andere Gesellschaften – ging es
um mehr als die 40.000 Mark für ein verlorenes Auge.
In
Westdeutschland gängige Praxis war immer gewesen: Wird ein Mieter, ein
Besucher oder vielleicht ein Passant durch den maroden Zustand eines
Hauses geschädigt, beispielsweise, weil ein Dachziegel herunterfällt,
haftet der Eigentümer, beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.
In
Ostdeutschland schlugen die Versicherungen nach der Einheit eine härtere
Linie ein.
Hier
wurden Schadensersatzansprüche zunächst immer mit dem Argument
abgeschmettert: „Der Zustand der Häuser ist so marode, dass die Geschädigten
sich von vornherein auf mögliche Gefahren hätten einstellen müssen.“
Rechtsanwalt
Köhler-Barthel: „Vor den Amtsgerichten und dem Landgericht bekamen
aber meist die Geschädigten Recht, und die Versicherungen mussten dann
doch zahlen.“
In dem
von den Gerling-Anwälten betriebenen Berufungsverfahren gegen den toten
Manfred N. fällte das Kammergericht Berlin dann das von den
Versicherungen gewünschte nicht mehr berufungsfähige Grundsatzurteil.
Abschied von der Haftung
Wenn
die großen Versicherungsgesellschaften sich aus der Haftung stehlen
wollen, dann müsste eben sämtlicher Versicherungsschutz staatlich
geregelt werden.
Eine
solche spontane Schlussfolgerung aus unseren Beispielen wäre durchaus
verständlich.
Allerdings:
Es wäre ein Kurz-Schluss.
In
vielen Schadensfällen, etwa bei durch Polizeiwagen verursachten
Verkehrsunfällen, haftet ohnehin keine natürlich gewinnorientierte
Versicherungsgesellschaft, sondern der Staat, vertreten entweder
durch die zuständige Finanzbehörde oder durch die kommunale
Eigenunfall-Versicherung, den „Kommunalen Schadens-Ausgleich“ KSA.
Von
deren Vorgehen gegen Geschädigte könnte allerdings selbst noch die
zahlungsunwilligste Versicherung einiges lernen.
Weitgehend
als normal, von den hier beschriebenen „Ausnahmen“ abgesehen, wird
betrachtet: Nach einem Autounfall wird dem Geschädigten nicht nur die
notwendige Reparatur seines Wagens bezahlt, sondern hat er darüber
hinaus auch noch Anspruch auf einen Leihwagen. Und weil dies trotz aller
böser Ausnahmen im Versicherungsgeschäft ein normaler alltäglicher
Vorgang ist, streckt kaum ein Unfallgeschädigter die Kosten seines
Mietautos vor. Die Leihwagenfirma lässt sich von ihrem Kunden eine
sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben – und rechnet dann
selbst mit der Versicherung ab.
Der
Unfall, bei dem der gerade für 14000 Mark angeschaffte gebrauchte
Mercedes der 30jährigen Heidi G. in einen zusammengepressten Haufen
Schrott verwandelt wurde, war allerdings kein normaler Unfall:
Polizei-Mannschaftswagen
und Feuerwehr-Löschzüge rasten mit Blaulicht zu einem Einsatzort –
kamen aber nicht an. Stattdessen krachten die Fahrzeuge der Helfer und
Retter frontal zusammen, ein umkippender Feuerwehrwagen begrub den am
Straßenrand parkenden Mercedes von Heidi G.
Den
Wiederbeschaffungswert für den total demolierten Mercedes zahlte die
zuständige Abteilung des Berliner Finanzsenators innerhalb von zwei
Wochen an die selbständige Werbekauffrau – doch mit der Erstattung
der Leihwagenkosten tat sich die Behörde schwer.
Heidi
G.: „Ich veranstalte Werbe-Repräsentationen vor allem auf Messen.
Darum hatte ich meinen Mercedes auch als Transporter benutzen müssen
– und nahm mir nach dem Unfall einen entsprechenden Leihwagen.“
Ergebnis:
Wochen später stapelten sich bei der jungen Unternehmerin aus
Berlin-Mitte Rechnungen und Mahnschreiben der Autoverleih-Firma, sollte
sie schließlich mit allen Mahngebühren über 3000 Mark aus eigener
Tasche zahlen.
Die
Frau hatte beim Autoverleiher eine völlig übliche Abtretungserklärung
unterschrieben, und die hatte die Firma bei der Senatsverwaltung für
Finanzen eingereicht – so, wie jeden Tag wohl Hunderte Abtretungserklärungen
bei den unterschiedlichsten Versicherungen eingereicht werden.
Doch
die Behörde erkannte die Erklärung nicht an, stellte gegenüber der
Autoverleih-Firma fest:
„Nur
Inkasso-Unternehmen sind berechtigt, aus solchen Erklärungen
Forderungen zu erheben. Wir rechnen nur mit der Geschädigten selbst
ab.“
Selbst
wenn man einräumt, dass die Senatsverwaltung formaljuristisch sogar im
Recht gewesen sein mag: An einer weitestgehend eingebürgerten Praxis
einer zügigen und für den Betroffenen möglichst unkomplizierten
Schadensregulierung geht diese Haltung – zum Glück für die Geschädigten
bisher jedenfalls noch – weit vorbei.
Doch
die Verleih-Firma wollte sich deswegen auf keinen Streit mit dem Senat
einlassen, präsentierte die Rechnung, diesmal aber bereits in Form
einer Mahnung, direkt der unfreiwilligen Kundin.
Nun
stellte also Heidi G. selbst den Antrag auf Erstattung der
Leihwagenkosten, schaltete dann aber, weil die Wartezeit ihr schließlich
doch zu lang wurde, einen Anwalt ein.
Dieser
Anwalt konnte für seine Mandantin jedoch nur wenig erreichen. Von dem
zuständigen Sachbearbeiter in der Behörde musste er sich nämlich
sagen lassen:
„Mit
Ihnen verhandeln wir überhaupt nur, wenn Sie schriftlich auf Ihr
Honorar verzichten.“
Kommentar
eines Behördensprechers dazu:
„Wenn
wir einen Antrag bearbeiten, erledigen wir das immer korrekt und zügig.
Also übernehmen wir nicht auch noch Anwaltsgebühren.“
Auf
ihr Geld musste Heidi G. trotzdem noch etliche Wochen warten.
Immerhin
hatte die Geschäftsfrau noch zu den Glücklichen gezählt, die
wenigstens den unmittelbar entstandenen Sachschaden, in diesem Fall also
das kaputte Auto, relativ schnell erstattet bekamen. Andere Geschädigte
machten mit staatlicher oder kommunaler Haftung weitaus drastischere
Erfahrungen.
Matthias
B., zum Unfallzeitpunkt fünfeinhalb Jahre alt, brach sich in einem
Kindergarten des Bezirksamtes Berlin-Hellersdorf den Arm; seine Mutter
Ilona B. musste sich deshalb fünf Tage krankschreiben lassen, um zu
Hause ihr verletztes Kind zu versorgen.
Das war
allerdings nicht die erste Krankschreibung wegen ihres Kindes, und so
wurden die fünf Tage Arbeitsausfall nicht mehr über die vom
Arbeitgeber zu zahlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entgolten.
Einen
Verdienstausfall hätte Ilona B. dennoch nicht befürchten müssen. Da
sich der Unfall des Kindes in einem bezirklichen Kindergarten ereignete,
verursacht durch mangelhafte Aufsicht, war nun die
Eigenunfallversicherung des Landes Berlin auch für die Lohnfortzahlung
der Mutter zuständig.
Doch
die Eigenunfallversicherung teilte Ilona B. nicht einmal eine
Schadensnummer mit, unter der ihr Antrag vielleicht bearbeitet werden könnte.
Also rief die Frau nach zwei Monaten an, wollte sich nach dem Stand der
Dinge erkundigen. Eine Schadensnummer gab es dadurch zwar nicht für
sie, aber immerhin erfuhr sie bei dieser Gelegenheit den Namen der für
Sie zuständigen Sachbearbeiterin.
Weitere
fünf Monate später hielt Ilona B. immer noch nichts
Schriftliches in der Hand. Die Frau rief wieder bei der
Eigenunfallversicherung an – und hatte sogar ein seltenes Glück. Da
die zuständige Sachbearbeiterin nämlich gerade nicht anwesen war,
geriet Ilona B. an den Abteilungsleiter.
Der
sicherte ihr nun zu: „Wir schicken sofort das nötige Formular an
ihren Arbeitgeber, um uns die Höhe des Verdienstausfalles bescheinigen
zu lassen.“
Dieses
„Sofort“ bedeutete einen weiteren Monat: Ilona B.`s Arbeitgeber füllte
dann das Formular noch an dem Tag aus, an dem er es erhalten hatte,
schickte es auch umgehend an die Eigenunfallversicherung zurück.
Dort
rief Ilona B. wieder einen Monat später an. Die Sachbearbeiterin war,
welch ein Zufall, gerade nicht am Platz, doch immerhin wurde Ilona B.
nun von einer anderen Mitarbeiterin belehrt, wie eine
Eigenunfallversicherung arbeitet:
„Wenn
hier jeder anruft, kommen wir natürlich nicht zum Arbeiten“, musste
sie sich sagen lassen, und: „Was regen Sie sich eigentlich auf? Wir
haben hier doch sogar noch Fälle zu liegen, die schon zwei Jahre alt
sind.“
Immerhin
bleiben die Deutschen durch solche Sachbearbeiter von den Stilblüten
verschont, die im US-amerikanischen Haftungsrecht blühen: In New York
beispielsweise kam die Stadtverwaltung jahrelang nicht dazu, die Schlaglöcher
in den Straßen zu beseitigen. Das Geld, das dafür immer wieder im Etat
bereit gestellt wurde, fand regelmäßig andere Verwendung: In Form von
Entschädigungszahlungen an diejenigen, die über eben diese Schlaglöcher
gestolpert waren.
Deutsche
Schlagloch-Opfer gehen meist leer aus.
Das
Land Brandenburg ist ohnehin nicht gerade für seine sicheren Straßen
berühmt. Und auch defekte Straßenleuchten sind im Bundesland
Brandenburg eher Regel als Ausnahme. Es ist also durchaus glaubhaft,
wenn Harry G. aus Berlin über seinen Besuch in Eberswalde versichert:
„Den
Gullydeckel, der zehn Zentimeter aus der Fahrbahn herausragte, konnte
ich schon deshalb nicht erkennen, weil die Straßenbeleuchtung auch
nicht funktionierte.“
An
einem Oktoberabend krachte Harry G. folglich mit seinem Wagen über
diesen herausragenden Gullydeckel. Mit Abschlepp- und Gutachterkosten
bilanzierte Harry G. anschließend seinen Gesamtschaden auf rund 5100
Mark. Die wollte er von der Stadt Eberswalde ersetzt haben.
Die
Stadtverwaltung bat erst einmal um Geduld. Trotzdem musste Harry G.
„nur“ drei Monate warten, bis er auch schon im Januar eine Nachricht
vom Kommunalen Schadensausgleich erhielt.
Der KSA
teilte mit: „...dass unser Mitglied, die Stadt Eberswalde, zum
Schadensersatz nicht verpflichtet ist. Bei dem fraglichen Gullydeckel
handelt es sich um einen zentralen Abwasserschacht. Für diesen ist der
Versorgungsbetrieb Zweckverband Wasser/Abwasser
verkehrssicherungspflichtig.“
Trotz
dieses abschlägigen Bescheides: Immerhin war nach einem Viertel Jahr
schon einmal festgestellt worden, welche kommunale Einrichtung denn möglicherweise
als Schadensersatzpflichtiger in Betracht kommt.
Die
Wasserwerke der Stadt Eberswalde wollten aber auch nicht zahlen. Die
stritten zwar nicht ab, dass der Gullydeckel in ihren
Verantwortungsbereich fiel, aber nach einigen weiteren Monaten schrieb
der Zweckverband dem Geschädigten:
„Tatsache
ist, dass die Straße im Bereich der Schachtabdeckung abgesackt ist.
Wenn der Gully dadurch über dem Straßenniveau lag, hat dies nicht
unser Mitglied zu vertreten. Hierfür verantwortlich ist unseres
Erachtens ausschließlich der Träger der Straßenbaulast, nämlich die
Stadt Eberswalde.“
Damit
war Harry G. also wieder an den Kommunalen Schadensausgleich verwiesen.
Und der
KSA schrieb dem genervten Gully-Geschädigten, der mit seinem Entschädigungsanliegen
den Sachbearbeitern jetzt allmählich lästig wurde, schließlich ein
dreiviertel Jahr nach dem Unfall:
„Grundsätzlich
hat der Straßenbenutzer eine Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm
darbietet. Wir bedauern, einen Schadensausgleich nicht vornehmen zu können...“
Am
Unfallabend war Harry G. noch davon ausgegangen, dass sein Schaden rasch
und ohne Probleme reguliert würde.
Den
Tipp, sich an die Stadt und die KSA zu halten, bekam er nämlich von dem
Polizisten, der seinen Verkehrsunfall aufgenommen hatte.
Dieser
Polizist hatte ihm schließlich berichtet, dass er selbst genau an
diesem Gullydeckel einen ganz ähnlichen Unfall gehabt hatte – und
seine Unfallkosten anstandslos vom Kommunalen Schadens-Ausgleich
reguliert worden waren.
Vielleicht
kommt es bei staatlicher oder kommunaler Schadensregulierung auch nur
darauf an, wer einen Schaden meldet.
Ausgegrenzt
So
grotesk das Vorgehen der Versicherungen in den bisher geschilderten Fällen
auch immer gewesen sein mag: Betroffen waren jeweils einzelne
Versicherungskunden oder Geschädigte, die erleben mussten, wie in ihrem
konkreten Fall das Haftungsrecht – oder das, was sie in gutem Glauben
dafür hielten – ausgehebelt werden sollte.
Dass
die Versicherungen dabei mitunter auch darauf spekuliert haben dürften,
für sie günstige Präzedenzfälle zu schaffen – das steht noch auf
einem anderen Blatt.
Der
Ausschluss einer ganzen Bevölkerungsgruppe vom Haftungsrecht geht aber
weit über diesen täglichen Kleinkrieg zwischen
Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern hinaus.
Die
Behandlung von in Deutschland lebenden Ausländern, mitunter auch von
Deutschen mit ausländisch klingenden Namen durch die
KfZ-Haftpflichtversicherungen war zwar kein genereller Ausschluss vom
Haftungsrecht, aber wohl doch eine Massendiskriminierung, wie man sie
sich im kühl rechnenden Versicherungsgeschäft eigentlich nicht hätte
vorstellen können.
Aber
immerhin: Die Medien berichteten in großer Aufmachung darüber, wie
„ausländischen“ Autofahrern allein wegen ihrer nicht-deutschen
Staatsangehörigkeit etwa der Schutz von Vollkasko-Versicherungen
versagt oder übliche Schadensfreiheitsrabatte verweigert wurden.
Die
Versicherungen versuchten zwar, sich halbherzig zu verteidigen,
verwiesen auf die angeblich höheren Unfallrisiken durch Urlaubsfahrten
ausländischer Arbeitnehmer in ihre Herkunftsländer, gerieten aber
rasch in die Defensive.
Aktuelle
Fälle von Ausländer-Diskriminierung durch die Versicherungen wurden in
jüngster Zeit jedenfalls nicht mehr bekannt. Die Branche weiß um die
Bedeutung ihres Images, reagiert deshalb auch auf negative
Berichterstattung.
Eine
andere Massendiskriminierung fand dagegen fast unbemerkt zumindest von
der westdeutschen Öffentlichkeit statt.
Die
Betroffenen: Ehemalige DDR-Bürger, die als Folge eines
haftpflichtversicherten Unfallschadens zu Körperbehinderten wurden –
und deshalb ein Anrecht auf eine lebenslange Rente hatten.
Hier
hatten es die haftenden Versicherungen mit einer Gruppe ohne
nennenswerte Lobby zu tun, mit einer Gruppe, deren Angehörige sich auch
keine teuren Rechtsanwälte leisten können.
Nach
dem Haftungsrecht der DDR galt die Regel: Wer als Folge eines Unfalls
nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, möglicherweise eine geringer
bezahlte Tätigkeit annehmen muss, bekommt von der Staatlichen
Versicherung der DDR eine Ausgleichsrente.
Dieses
Prinzip spricht keinesfalls für eine wie auch immer geartete Überlegenheit
des DDR-Haftungsrechtes: Ein ähnlicher Grundgedanke liegt schließlich
auch im Prinzip der Unfallrenten, wie sie in den westdeutschen Bundesländern
schon immer von den Berufsgenossenschaften gewährt wurden. Und
monatliche Rentenzahlungen an Verkehrsunfallopfer gehörten auch schon
immer zu den traurigen Pflichten der KfZ-Haftpflichtversicherer.
Doch
als die DDR-Versicherung aufgelöst wurde, ihre Aufgaben weitgehend an
die extra für Ostdeutschland neugegründete Allianz-Tochter Deutsche
Versicherungs AG übergingen, die für ihre teilweise unüblichen
Versicherungspflichten auch noch mit Steuergeldern ausgestattet wurde,
da sollten die Geschädigten plötzlich unmöglich zu erbringende
Beweise vorlegen, um weiter an ihre Ausgleichszahlungen zu kommen.
Die überwiegend
schwer körperbehinderten Ex-DDR-Bürger sollten nachweisen, dass sie
ohne ihre Körperbehinderung nicht nur arbeiten könnten, sondern auch
nach wie vor einen Arbeitsplatz hätten.
Die
fast pauschal erhobene Unterstellung also: Die ehemaligen DDR-Bürger wären
sowieso arbeitslos oder im Vorruhestand. Und damit hätten sie auch kein
Anrecht mehr auf ihre Ausgleichszahlung, zumindest nicht in der bisher
gewährten Höhe.
Unfallopfer
Wilfried W. hatte 1987 auf der Intensivstation eines Potsdamer
Krankenhauses mit einem schweren Schädeltrauma zwei Monate lang um sein
Leben gekämpft. Der damals 32jährige Verkehrspolizist war während
seines Dienstes mit dem Motorrad unterwegs gewesen – und von einem
betrunkenen Autofahrer auf der Landstraße überfahren worden.
Von den
Unfallfolgen hat sich Wilfried W. nie erholen können. Auch Jahre später
blieb er täglich auf seine Schmerzmittel angewiesen, konnte er weder länger
stehen noch längere Zeit laufen. An Auto- oder gar Motorradfahrten,
seine frühere Leidenschaft, war natürlich nicht zu denken.
Wilfried
W. wurde durch den tragischen Unfall zum Erwerbsunfähigkeitsrentner,
ohne Hoffnung, dass sich sein Gesundheitszustand jemals wieder bessern könnte.
Doch
zumindest sein materieller Lebensstandard hätte von dem Unfall nicht
betroffen sein müssen. Die Differenz zwischen seiner Invalidenrente und
dem Geld, dass er als Polizist verdient hätte, bekam er zunächst Monat
für Monat von der Staatlichen Versicherung der DDR.
Die
Deutsche Versicherungs AG stoppte diese Ausgleichszahlung an Wilfried W.
Denn die DVAG wollte von Wilfried W. erst genau wissen:
„Welchen
Dienstrang hätten Sie heute? Wie hoch wäre eigentlich Ihr Gehalt?“
Nun
sind die nach Dienstjahren gestaffelten Regelbeförderungen von
Polizisten im Dienstrecht festgelegt. Und was die jeweiligen Dienstgrade
in ihrem jeweiligen Lebensalter verdienen, geht aus den allgemein zugänglichen
Besoldungslisten hervor – doch für Wilfried W. waren diese Fragen
nicht so leicht zu beantworten.
Die
DVAG verlangte nämlich keine Kopie des für Polizisten geltenden
Tarifvertrages, sondern eine amtlich besiegelte Urkunde der zuständigen
Behörde. Zwei Jahre lang wollte dafür aber weder seine alte
Dienststelle in Oranienburg noch irgendeine Abteilung des
brandenburgischen Innenministeriums zuständig sein – bis Wilfried P.
endlich mit Hilfe einer Tageszeitung dann doch noch die hart erkämpfte
fiktive Verdienstbescheinigung des Potsdamer Polizeipräsidiums in den Händen
hielt.
Doch
seine Ausgleichszahlung hatte er damit nicht zurückgewonnen. Für die
DVAG ergab sich nun nämlich die nächste Frage:
Kann
Wilfried W. überhaupt nachweisen, dass er nach der Einheit in den
Polizeidienst übernommen worden wäre? Genauso gut hätte er ja schließlich
als möglicher Informant der DDR-Staatssicherheit aus dem Öffentlichen
Dienst der Bundesrepublik Deutschland entlassen worden sein können.
So
berechtigt diese Überlegung in vielen anderen Fällen vermutlich
gewesen sein dürfte: Wilfried W. sah sich dadurch zum zweiten mal in
seinem Leben einer politischen Verdächtigung ausgesetzt, die auch seine
wirtschaftliche Existenz gefährdete.
„Ich
hatte in der DDR kirchlich geheiratet, und wir hatten auch regelmäßig
Kontakte zu den westdeutschen Verwandten meiner Frau. Bei einem Angehörigen
der Volkspolizei war das natürlich ein Unding. Deshalb wurde ich ja
auch immer wieder zu meinen Vorgesetzten zitiert, sollte entweder die
Verwandtschaftskontakte abbrechen oder aber meinen Dienst quittieren“,
erinnert sich der ehemalige Volkspolizist an seine beruflichen
Schwierigkeiten in der DDR.
Hätte
der Unfall ihn nicht sowieso arbeitsunfähig gemacht – mit einiger
Wahrscheinlichkeit wäre Wilfried W. bereits zu DDR-Zeiten aus dem
Polizeidienst entlassen worden. Beweisen, dass er trotzdem ohne den
Unfall nach der Einheit in jedem Fall Polizist gewesen wäre – das
kann Wilfried W. durch solche Mutmaßungen allerdings nicht.
Den
Stasi-Vorwurf zumindest musste sich Jan T. nicht anhören. Doch seinen
Arbeitsplatz hätte der Mittdreißiger aus Berlin-Pankow nach der
deutschen Einheit auch nicht mehr gehabt, meinte die DVAG, stoppte also
alle regelmäßigen Zahlungen.
Jan T.
musste 1989 als Folge eines schweren Verkehrsunfalls seine Stelle als
Leiter einer HO-Filiale aufgeben, wurde zum Invalidenrentner.
Die
DVAG analysierte die Situation ganz einfach:
Da die
staatseigene DDR-Handelskette HO nach der Einheit ohnehin zu existieren
aufhörte, wäre Jan T. in jedem Fall entlassen worden, also arbeitslos.
Wenn
ihm danach überhaupt eine Ausgleichszahlung zustünde, dann doch nur
die Differenz zwischen dem theoretisch gezahlten Arbeitslosengeld
und der von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA
wirklich an ihn gezahlten
Erwerbsunfähigkeitsrente. Und da Jan T. den Nachweis schuldig bleiben
musste, dass ein mögliches Arbeitslosengeld vielleicht höher sein könnte
als seine tatsächliche Erwerbsunfähigkeitsrente, bekam er also gar
nichts.
Jan T.
zu seinen – rein spekulativen – Chancen auf dem Arbeitsmarkt:
„Von
meinen früheren Kollegen, zu denen ich Kontakt habe, ist keiner
arbeitslos. Die arbeiten entweder als Filialleiter bei einer
Supermarkt-Kette oder machten sogar noch bessere Karrieren.“
Für
Jan T. blieb nur seine kleine Rente.
Es
waren keine Angestellten einer großen gewinnorientierten
Aktiengesellschaft, die hier zur Abwehr von Schadensforderungen den
Betroffenen eine unmögliche Beweisführung aufbürdeten.
Ein
DVAG-Mitarbeiter beschreibt die Hintergründe des rigiden Vorgehens
vielmehr so:
„Weil
wir solche Altfälle aus Steuergeldern regulieren, unterliegen wir den
staatlichen Vorgaben. Da haben wir nicht einmal den sonst üblichen
Rahmen für Kulanz-Lösungen.“
So kann
es auch nicht verwundern, dass es eine landeseigene
Eigenunfallversicherung war, die in einem langwierigen Gerichtsverfahren
gegen einen in der DDR bei einem Arbeitsunfall verunglückten Förster
das lästige Thema „Altlasten“ endgültig vom Tisch räumen ließ.
Das Gericht entschied in diesem Fall: Schadensersatzansprüche aus
DDR-Zeiten sind ausgelaufen – und seitdem gibt es ohnehin nichts mehr.
Doch
immerhin: Bei diesen Fällen lernten die Schadensregulierer der
Versicherungen, vor welche unlösbare Aufgaben man einen Geschädigten
stellen kann, um auf diese Weise die Schadensregulierung wirkungsvoll zu
blockieren.
Wenn
dieses Gelernte künftig auch auf andere Bereiche als die
„DDR-Altschadensfälle“ ausgeweitet wird, dann müssen sich die
Versicherten in Deutschland im täglichen Kleinkrieg zwischen
Versicherungen und Kunden auf eine noch härtere Gangart gefasst machen.
Ein notwendiges Nachwort
Geldgierige
Versicherungen als den Buhmann der Gesellschaft darzustellen ist einfach
und liegt im Trend. Der wirkliche Versicherungsbetrüger ist die
Versicherung selbst, der Versicherungskunde ist immer der Betrogene.
Dieser
Gedanke dürfte sich auch beim Lesen der einzelnen Kapitel dieses Buches
immer wieder voller Wut einschleichen.
Und die
schlimmsten Versicherungsbetrüger wären danach die großen der
Branche, die Firmen, die auch hier besonders häufig erwähnt wurden:
Die Allianz, die VHV, die Victoria und einige andere.
Diesen
Versicherungen eins auszuwischen, ihnen durch einen fingierten Schaden
wieder einige Hundert Mark abzujagen – das wäre dann doch eher ein
Akt des heimlichen Widerstandes als ein kriminelles Delikt.
Genau
diese Lehren sollte der kritische Leser nicht ziehen.
Die großen
Versicherungen wurden hier nicht deshalb häufiger erwähnt als manch
kleine, unbedeutende Gesellschaft, weil sie etwa die schlechteren
Schadensregulierer wären. Die großen Versicherungen haben eben nur
ungleich mehr Kunden, mehr Fälle – und geraten einzig und allein
deshalb leichter ins Visier der Öffentlichkeit als ein Unternehmen, das
kaum jemand kennt.
Gerade
bei den großen Gesellschaften ist es vielmehr so, dass dort mitunter
auch Menschen sitzen, mit denen man bei rechtlich strittigen Fällen
vernünftig über Kulanzlösungen reden kann, dass dort auch viele
Mitarbeiter darauf bedacht sind, vor allem aus langfristigen
wirtschaftlichen Interessen heraus das seriöse Image der Branche und
ihres Unternehmens zu wahren.
Ohne
das Mitwirken solcher Versicherungsmitarbeiter wäre auch dieser Band
kaum zustande gekommen.
Nur
leider werden solchen engagierten Versicherungsmitarbeitern überall
Steine in den Weg gelegt:
Von
kleinlichen Kollegen, die aus Bequemlichkeit einen komplizierten Fall
nach Schema F abhandeln wollen, von Abteilungschefs oder
Vorstandsmitgliedern, die durch Kundenfang auf der einen,
Regulierungs-Verweigerung auf der anderen Seite die kurzfristigen
Gewinne steigern wollen.
Und
solche Steine legen ihnen auch manche Kunden in den Weg.
Wer
glaubt, durch eine falsche Schadensmeldung seine eigene Haushaltskasse
aufbessern zu können, der schmälert nicht etwa die Dividendenzahlungen
an die Versicherungs-Aktionäre, der treibt die Prämien aller
Versicherungsnehmer in die Höhe, der liefert denen die Argumente, die
in den Versicherungsgesellschaften eine noch rigidere Regulierungspraxis
durchsetzen wollen.
Im
Bereich der KfZ-Haftpflicht soll der Anteil der Betrugsversuche bei zehn
Prozent aller gemeldeten Schadensfälle liegen. Jeder vierte
Schadensfall bei der privaten Haftpflicht ist fingiert, schätzen die
Experten. Und über die Reisegepäckversicherung witzeln
Versicherungsmitarbeiter mitunter in vielen Fällen berechtigt: Die wird
ohnehin nur abgeschlossen, um auch den folgenden Urlaub zu finanzieren.
Für
das jährliche Betrugsvolumen in Höhe zwischen drei bis fünf
Milliarden Mark werden allerdings wir alle zur Kasse gebeten.
Die
hartnäckigen Zahlungsblockierer in den Versicherungen müssen diese
Betrüger nicht fürchten.
Fürchten
müssen die Zahlungsverweigerer vielmehr den ehrlichen Kunden, der aber
seine Rechte kennt und notfalls mit aller Konsequenz auf legalem Weg
erstreitet.
Dieser
Kunde findet seine Verbündeten vielleicht gerade unter den
Versicherungsmitarbeitern, die ihren Beruf ernst nehmen, deren Leitsatz
trotz aller juristischer Fallstricke der ursprüngliche Grundgedanke des
Versicherungswesens ist:
Ein
Geschädigter soll durch die Versicherung so gestellt werden, als wäre
der Schadensfall nie eingetreten.
Über den Autor
Detlef
Fritz, Jahrgang 1952, Publizistik-Studium, ausgebildeter Redakteur.
Arbeitet seit 1992 bei einer führenden Berliner Kaufzeitung im Bereich
Verbraucherschutz und Behörden-Ärger. Im Rahmen dieser Tätigkeit
sammelte er auch die meisten der in diesem Buch geschilderten Fälle.